§ 38 Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung
§ 38 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, gültig vom 15.08.2015 bis 25.10.2018. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 29). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurde Abs. 6 geändert. Nachfolgefassung ab 26.10.2018 (BGBl. I Nr. 69/2018). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (19).
§ 38. (1) Die spaltende Körperschaft bleibt bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(2) Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (§ 9 SpaltG) gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Spaltungsstichtag als Anschaffungstag der Anteile.
(3) Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; neue oder übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
(4) Erfolgen die spaltungsplanmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 37 Abs. 2 nicht wertgleich, ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.
(5) Spaltungen nach § 32 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn
- –bei Aufspaltungen die spaltende Körperschaft am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht und
- –bei Abspaltungen das zu übertragende Vermögen am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.
(6) Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Erwerbsvorgänge nach § 1 ⌫ entfallendes Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
UmgrStR 2002 zu § 38 insgesamt
UmgrStR 2002: 19 Abschnitte · Rz 302–1810
1.8. Verschmelzung und atypisch stille Beteiligungen Rz 355–361
An der Maßgeblichkeit einer im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung als Anwendungsfall des Art. I UmgrStG ändert sich auch dann nichts, wenn jemand gemäß § 179 UGB am Unternehmen der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft (Inhaber des Handelsgewerbes) als atypisch stiller Gesellschafter …
6.4.3. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 1720–1726
Auf Grund des Verweises des § 35 UmgrStG auf § 21 UmgrStG ist das Verbot der doppelten Verlustverwertung gemäß § 4 Z 1 lit. d UmgrStG sinngemäß auch bei Auf- oder Abspaltungen nach dem SpaltG zwischen gesellschaftsrechtlich in vertikaler Struktur verbundenen Körperschaften anzuwenden. Siehe dazu …
6.7. Spaltung und Unternehmensgruppen Rz 1785–1787e
Zu den Grundfragen der Gruppenbesteuerung im Zusammenhang mit Umgründungen siehe Rz 349, Rz 349a und Rz 349b. Die Gründung einer Unternehmensgruppe ist spaltungsbedingt nicht möglich, die Spaltung kann hinsichtlich der Vermögensübertragungen aber eine Gründung mit Hilfe der Rückwirkungsfiktion …