UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 38 Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

§ 38 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 14.08.2015. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurden Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 geändert. Nachfolgefassung ab 15.08.2015 (BGBl. I Nr. 118/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (20).

Fassung 31.12.1996 – 14.08.2015 idF BGBl. Nr. 797/1996 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1996 gegenüber der Fassung vom 01.12.1993 ↗ Nachfolgefassung ab 15.08.2015 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 22.08.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 6 lit. g

§ 38. (1) Die spaltende Körperschaft bleibt bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 38. (1) Bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 bleibt die spaltende Körperschaft bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 38. (1) Die spaltende Körperschaft bleibt bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(2) Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (§ 9 SpaltG) gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Spaltungsstichtag als Anschaffungstag der Anteile.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972; übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

(2) Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (§ 9 SpaltG) gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Spaltungsstichtag als Anschaffungstag der Anteile.

(3) Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; neue oder übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des einstimmigen oder mehrheitlichen Spaltungsbeschlusses (§ 6 Abs. 1 des Spaltungsgesetzes) länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.

(3) Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; neue oder übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

(4) Erfolgen die spaltungsplanmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 37 Abs. ⌫ entfallen2 nicht wertgleich, ist ⌫ entfallen§ 6 Abs. 2 anzuwenden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Ist der Anteilsinhaber bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Anteilsübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder ein Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit.

(4) Erfolgen die spaltungsplanmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 37 Abs. 2 nicht wertgleich, ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.

(5) Spaltungen nach § 32 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn

  • –bei Aufspaltungen die spaltende Körperschaft am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht und
  • –bei Abspaltungen das zu übertragende Vermögen am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 5

(5) Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

(5) Spaltungen nach § 32 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn

Abs. 5
— neu eingefügt —
  • –bei Aufspaltungen die spaltende Körperschaft am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht und
  • –bei Abspaltungen das zu übertragende Vermögen am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.

(6) Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 6
— neu eingefügt —

(6) Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

UmgrStR 2002 zu § 38 insgesamt

UmgrStR 2002: 20 Abschnitte · Rz 302–1830
1.8. Verschmelzung und atypisch stille Beteiligungen Rz 355–361

An der Maßgeblichkeit einer im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung als Anwendungsfall des Art. I UmgrStG ändert sich auch dann nichts, wenn jemand gemäß § 179 UGB am Unternehmen der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft (Inhaber des Handelsgewerbes) als atypisch stiller Gesellschafter …

1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348

Die Zweijahresfrist ist subjektbezogen, da es nach dem Wortlaut der Bestimmung nur auf das Bestehen der übertragenden Körperschaft ankommt. Es ist irrelevant, seit wann das der Körperschaft gehörende Vermögen zu einem bestimmten Betrieb gehört oder einem bestimmten Unternehmen dient. Da eine …

1.7. Verschmelzung und Unternehmensgruppen Rz 349–354e

Mit Wirkung ab der Veranlagung für 2005 ist an die Stelle der Organschaftsregelungen des § 9 KStG 1988 die Möglichkeit der Zusammenfassung der steuerlichen Ergebnisse mehrerer Körperschaften in Form einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 2005 und des …

1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385
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6. Spaltungen nach dem Spaltungsgesetz (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657
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6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666
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6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
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6.3. Neue oder übernehmende Körperschaft (§ 34 UmgrStG) Rz 1687–1701
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6.4. Verlustabzug (§ 35 UmgrStG) Rz 1702–1719
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6.4.3. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 1720–1726
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6.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 36 und 37 UmgrStG) Rz 1728–1738
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6.5.4. Verhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1739–1750
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6.5.5. Nichtverhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1751–1766
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6.5.8. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 1767–1776
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6.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38 UmgrStG) Rz 1777–1784
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6.7. Spaltung und Unternehmensgruppen Rz 1785–1787e
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6.8. Spaltung und atypisch stille Beteiligung Rz 1788–1793
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6.10. Spaltung und Einlagenrückzahlung Rz 1794–1801
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6.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. VI UmgrStG fallenden Spaltung Rz 1802–1810
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7. Steuerspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1811–1830
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