UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 38 Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

§ 38 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 30.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1991 wurden Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 797/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (17).

Fassung 01.12.1993 – 30.12.1996 idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.12.1993 gegenüber der Fassung vom 31.12.1991 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.1996 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 20.10.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

§ 38. (1) Bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 bleibt die spaltende Körperschaft bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1
— neu eingefügt —

§ 38. (1) Bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 bleibt die spaltende Körperschaft bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(2) Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972; übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2
— neu eingefügt —

(2) Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972; übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

(3) Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des einstimmigen oder mehrheitlichen Spaltungsbeschlusses (§ 6 Abs. 1 des Spaltungsgesetzes) länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3
— neu eingefügt —

(3) Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des einstimmigen oder mehrheitlichen Spaltungsbeschlusses (§ 6 Abs. 1 des Spaltungsgesetzes) länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.

(4) Ist der Anteilsinhaber bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Anteilsübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder ein Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4
— neu eingefügt —

(4) Ist der Anteilsinhaber bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Anteilsübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder ein Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit.

(5) Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5
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(5) Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

UmgrStR 2002 zu § 38 insgesamt

UmgrStR 2002: 17 Abschnitte · Rz 302–1830
1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348

Die Zweijahresfrist ist subjektbezogen, da es nach dem Wortlaut der Bestimmung nur auf das Bestehen der übertragenden Körperschaft ankommt. Es ist irrelevant, seit wann das der Körperschaft gehörende Vermögen zu einem bestimmten Betrieb gehört oder einem bestimmten Unternehmen dient. Da eine …

1.7. Verschmelzung und Organschaft Rz 349–361

Das UmgrStG enthält keine Sonderbestimmungen für die Auswirkungen von Umgründungen auf Organschaftsverhältnisse der an der Umgründung beteiligten Körperschaften. Die Frage des Entstehens, des Untergangs oder der Fortsetzung eines Vollorganschaftsverhältnisses im Sinne des bis 2004 geltenden § 9 KStG …

1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385

Hinsichtlich der Auswirkung von Verschmelzungen auf Beginn und Ende der Mindestkörperschaftsteuerpflicht sowie auf die Verrechnung der Mindestkörperschaftsteuer siehe KStR 2001 Rz 1505, Rz 1509 und Rz 1520. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Einlagen bzw. Einlagenrückzahlungen siehe Erlass des BMF …

6. Handelsspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657
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6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666
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6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
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6.3. Neue oder übernehmende Körperschaft (§ 34 UmgrStG) Rz 1687–1701
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6.4. Verlustabzug (§ 35 UmgrStG) Rz 1702–1719
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6.4.3. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 1720–1727
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6.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 36 und 37 UmgrStG) Rz 1728–1738
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6.5.4. Verhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1739–1750
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6.5.5. Nichtverhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1751–1766
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6.5.8. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 1767–1776
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6.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38 UmgrStG) Rz 1777–1793
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6.10. Spaltung und Einlagenrückzahlung Rz 1794–1801
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6.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. VI UmgrStG fallenden Spaltung Rz 1802–1810
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7. Steuerspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1811–1830
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