§ 38
§ 38 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 699/1991, gültig vom 31.12.1991 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (17).
Lohnsteuerliche Verhältnisse
§ 38. Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.
UmgrStR 2002 zu § 38 insgesamt
UmgrStR 2002: 17 Abschnitte · Rz 302–1830
1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348
Die Zweijahresfrist ist subjektbezogen, da es nach dem Wortlaut der Bestimmung nur auf das Bestehen der übertragenden Körperschaft ankommt. Es ist irrelevant, seit wann das der Körperschaft gehörende Vermögen zu einem bestimmten Betrieb gehört oder einem bestimmten Unternehmen dient. Da eine …
1.7. Verschmelzung und Organschaft Rz 349–361
Das UmgrStG enthält keine Sonderbestimmungen für die Auswirkungen von Umgründungen auf Organschaftsverhältnisse der an der Umgründung beteiligten Körperschaften. Die Frage des Entstehens, des Untergangs oder der Fortsetzung eines Vollorganschaftsverhältnisses im Sinne des bis 2004 geltenden § 9 KStG …
1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385
Hinsichtlich der Auswirkung von Verschmelzungen auf Beginn und Ende der Mindestkörperschaftsteuerpflicht sowie auf die Verrechnung der Mindestkörperschaftsteuer siehe KStR 2001 Rz 1505, Rz 1509 und Rz 1520. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Einlagen bzw. Einlagenrückzahlungen siehe Erlass des BMF …