§ 37 Anteilsaufteilung und Anteilstausch
§ 37 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 30.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1991 wurden Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 797/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (13).
§ 37. (1) Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 gilt die spaltungsplanmäßige Anteilsaufteilung als Anteilstausch nach Durchführung einer verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 36 Abs. 2, auf den die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden sind.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 37. (1) Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 gilt die spaltungsplanmäßige Anteilsaufteilung als Anteilstausch nach Durchführung einer verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 36 Abs. 2, auf den die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden sind.
(2) Bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 gilt der spaltungsvertragsmäßige Tausch eines Anteils an der spaltenden Körperschaft gegen wertgleiche Anteile an übernehmenden Körperschaften ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (Abs. 4) nicht als Veräußerung und Anschaffung. Dies gilt auch, wenn die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft spaltungsvertragsmäßig nur Anteile an den übernehmenden Körperschaften tauschen. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes an die Stelle der alten Anteile.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 gilt der spaltungsvertragsmäßige Tausch eines Anteils an der spaltenden Körperschaft gegen wertgleiche Anteile an übernehmenden Körperschaften ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (Abs. 4) nicht als Veräußerung und Anschaffung. Dies gilt auch, wenn die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft spaltungsvertragsmäßig nur Anteile an den übernehmenden Körperschaften tauschen. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes an die Stelle der alten Anteile.
(3) Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der bisherigen Anteile unter Beachtung des § 36 Abs. 2 fortzuführen und den nach der Spaltung bestehenden Anteilen zuzuordnen. § 36 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der bisherigen Anteile unter Beachtung des § 36 Abs. 2 fortzuführen und den nach der Spaltung bestehenden Anteilen zuzuordnen. § 36 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(4) Zuzahlungen oder Ausgleichszahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Abs. 2 gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(4) Zuzahlungen oder Ausgleichszahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Abs. 2 gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.
(5) Bei einer Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 ist die Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(5) Bei einer Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 ist die Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
UmgrStR 2002 zu § 37 insgesamt
UmgrStR 2002: 13 Abschnitte · Rz 1644–1810
6. Handelsspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657
Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder …
6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666
Spaltungsstichtag ist jener Tag, für den die handelsrechtliche Schlussbilanz, die der Spaltung zu Grunde liegt, erstellt ist. Mit Ablauf des Spaltungsstichtages ist die Vermögensübertragung von der spaltenden auf die übernehmende(n) Gesellschaft(en) steuerlich wirksam (siehe Rz 1659). …
6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
Das auf den Rechtsnachfolger übergehende Vermögen ist in der Übertragungsbilanz mit den steuerlich maßgeblichen Werten darzustellen. Als steuerlich maßgeblicher Wert gilt grundsätzlich der steuerliche Buchwert, der sich auf Grund der bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften des EStG 1988 bzw. des KStG …