UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 35 Verlustabzug

§ 35 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, gültig seit 21.08.2003. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (17).

Fassung 21.08.2003 – offen idF BGBl. I Nr. 71/2003 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 21.08.2003 gegenüber der Fassung vom 31.12.1996 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 17.12.2015 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (dok. Anl. 1) Z 10 idF BGBl. I Nr. 161/2005.

§ 35. § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 21 anzuwenden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

§ 35. § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 4 anzuwenden.

§ 35. § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 21 anzuwenden.

UmgrStR 2002 zu § 35 insgesamt

UmgrStR 2002: 17 Abschnitte · Rz 349–1810
1.8. Verschmelzung und atypisch stille Beteiligungen Rz 355–361

An der Maßgeblichkeit einer im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung als Anwendungsfall des Art. I UmgrStG ändert sich auch dann nichts, wenn jemand gemäß § 179 UGB am Unternehmen der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft (Inhaber des Handelsgewerbes) als atypisch stiller Gesellschafter …

6.4.3. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 1720–1726

Auf Grund des Verweises des § 35 UmgrStG auf § 21 UmgrStG ist das Verbot der doppelten Verlustverwertung gemäß § 4 Z 1 lit. d UmgrStG sinngemäß auch bei Auf- oder Abspaltungen nach dem SpaltG zwischen gesellschaftsrechtlich in vertikaler Struktur verbundenen Körperschaften anzuwenden. Siehe dazu …

6.7. Spaltung und Unternehmensgruppen Rz 1785–1787e

Bei der gruppeninternen verhältniswahrenden Aufspaltung zur Neugründung geht das spaltende Gruppenmitglied mit Ablauf des Spaltungsstichtages unter und treten an seine Stelle mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages mindestens zwei neue Gesellschaften, die das Vermögen des spaltenden …

6.8. Spaltung und atypisch stille Beteiligung Rz 1788–1793
Richtlinientext wird geladen …
1.7. Verschmelzung und Unternehmensgruppen Rz 349–354e
Richtlinientext wird geladen …
6. Spaltungen nach dem Spaltungsgesetz (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657
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6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666
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6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
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6.3. Neue oder übernehmende Körperschaft (§ 34 UmgrStG) Rz 1687–1701
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6.4. Verlustabzug (§ 35 UmgrStG) Rz 1702–1719
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6.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 36 und 37 UmgrStG) Rz 1728–1738
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6.5.4. Verhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1739–1750
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6.5.5. Nichtverhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1751–1766
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6.5.8. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 1767–1776
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6.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38 UmgrStG) Rz 1777–1784
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6.10. Spaltung und Einlagenrückzahlung Rz 1794–1801
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6.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. VI UmgrStG fallenden Spaltung Rz 1802–1810
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