UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.2008 1.1.2009

§ 35 Verlustabzug

§ 35 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, gültig seit 21.08.2003. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (17).

Fassung 21.08.2003 – offen idF BGBl. I Nr. 71/2003 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 21.08.2003 gegenüber der Fassung vom 31.12.1996 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 22.08.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (dok. Anl. 1) Z 10 idF BGBl. I Nr. 161/2005.

§ 35. § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 21 anzuwenden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

§ 35. § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 4 anzuwenden.

§ 35. § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 21 anzuwenden.

UmgrStR 2002 zu § 35 insgesamt

UmgrStR 2002: 17 Abschnitte · Rz 349–1810
1.8. Verschmelzung und atypisch stille Beteiligungen Rz 355–361

An der Maßgeblichkeit einer im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung als Anwendungsfall des Art. I UmgrStG ändert sich auch dann nichts, wenn jemand gemäß § 179 UGB am Unternehmen der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft (Inhaber des Handelsgewerbes) als atypisch stiller Gesellschafter …

1.7. Verschmelzung und Unternehmensgruppen Rz 349–354e

Fragen, die sich bei sämtlichen Umgründungstatbeständen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgruppe ergeben, betreffen im Wesentlichen: Beteiligungsverhältnisse: Bedingt durch umgründungsveranlasste Kapitalerhöhungen oder Anteilsabtretungen kann die ausreichende unmittelbare oder mittelbare …

6. Spaltungen nach dem Spaltungsgesetz (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657

Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder …

6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666
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6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
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6.3. Neue oder übernehmende Körperschaft (§ 34 UmgrStG) Rz 1687–1701
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6.4. Verlustabzug (§ 35 UmgrStG) Rz 1702–1719
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6.4.3. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 1720–1726
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6.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 36 und 37 UmgrStG) Rz 1728–1738
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6.5.4. Verhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1739–1750
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6.5.5. Nichtverhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1751–1766
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6.5.8. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 1767–1776
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6.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38 UmgrStG) Rz 1777–1784
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6.7. Spaltung und Unternehmensgruppen Rz 1785–1787e
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6.8. Spaltung und atypisch stille Beteiligung Rz 1788–1793
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6.10. Spaltung und Einlagenrückzahlung Rz 1794–1801
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6.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. VI UmgrStG fallenden Spaltung Rz 1802–1810
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