UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.2022 1.1.2023

§ 34 Neue oder übernehmende Körperschaften

§ 34 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2018, gültig vom 26.10.2018 bis 21.07.2023. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 33). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2005 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 22.07.2023 (BGBl. I Nr. 110/2023). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (14).

Fassung 26.10.2018 – 21.07.2023 idF BGBl. I Nr. 69/2018 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 26.10.2018 gegenüber der Fassung vom 31.12.2005 ↗ Nachfolgefassung ab 22.07.2023 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 30.10.2020 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zu Abs. 2 Z 2: ab 1.1.2019 vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 33

§ 34. (1) Die neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Für übernehmende Körperschaften gilt folgendes:

  • 1.Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
  • 2.Besitzt die übernehmende Körperschaft Anteile an der abspaltenden Körperschaft, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Buchgewinnes oder Buchverlustes der steuerlich maßgebende Buchwert der Anteile an der abspaltenden Körperschaft in dem Verhältnis zu vermindern ist, in dem sich der Wert der abspaltenden Körperschaft durch die Abspaltung vermindert hat. Bei Nominalwertspaltungen im Sinne des § 2 Abs. 2 GenSpaltG ist für die Verminderung des Wertes der Anteile an der spaltenden Genossenschaft das gemäß § 2 Abs. 2 GenSpaltG festgelegte Umtauschverhältnis maßgeblich, wenn die übernehmende Körperschaft eine Genossenschaft ist.
  • 3.Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Spaltungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2005 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 2
  • 2.Besitzt die übernehmende Körperschaft Anteile an der abspaltenden Körperschaft, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Buchgewinnes oder Buchverlustes der steuerlich maßgebende Buchwert der Anteile an der abspaltenden Körperschaft in dem Verhältnis zu vermindern ist, in dem sich der Wert der abspaltenden Körperschaft durch die Abspaltung vermindert hat.
  • 2.Besitzt die übernehmende Körperschaft Anteile an der abspaltenden Körperschaft, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Buchgewinnes oder Buchverlustes der steuerlich maßgebende Buchwert der Anteile an der abspaltenden Körperschaft in dem Verhältnis zu vermindern ist, in dem sich der Wert der abspaltenden Körperschaft durch die Abspaltung vermindert hat. Bei Nominalwertspaltungen im Sinne des § 2 Abs. 2 GenSpaltG ist für die Verminderung des Wertes der Anteile an der spaltenden Genossenschaft das gemäß § 2 Abs. 2 GenSpaltG festgelegte Umtauschverhältnis maßgeblich, wenn die übernehmende Körperschaft eine Genossenschaft ist.

(3) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

  • 1.Entsteht durch die Spaltung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
  • 2.Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

UmgrStR 2002 zu § 34 insgesamt

UmgrStR 2002: 14 Abschnitte · Rz 1644–1810
6.3. Neue oder übernehmende Körperschaft (§ 34 UmgrStG) Rz 1687–1701

Gemäß § 34 Abs. 1 UmgrStG gilt § 33 Abs. 3 UmgrStG für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtages folgenden Tages (siehe Rz 1659). Bei der Spaltung zur Neugründung ist daher ab diesem Zeitpunkt die neue oder übernehmende Körperschaft als Steuersubjekt …

6.4. Verlustabzug (§ 35 UmgrStG) Rz 1702–1719

§ 35 UmgrStG bezieht sich auf den Verlustabzug iSd § 8 Abs. 4 KStG 1988 der übertragenden und übernehmenden Körperschaft sowie auf Verlustvorträge aus den der Körperschaft als Gruppenträger zugerechneten Verlusten, aus Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder iSd § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 als auch …

6. Spaltungen nach dem Spaltungsgesetz (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657

Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder …

6.4.3. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 1720–1726
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6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666
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6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
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6.5.5. Nichtverhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1751–1766
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6.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 36 und 37 UmgrStG) Rz 1728–1738
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6.7. Spaltung und Unternehmensgruppen Rz 1785–1787e
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6.10. Spaltung und Einlagenrückzahlung Rz 1794–1801
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6.5.8. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 1767–1776
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6.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38 UmgrStG) Rz 1777–1784
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6.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. VI UmgrStG fallenden Spaltung Rz 1802–1810
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6.8. Spaltung und atypisch stille Beteiligung Rz 1788–1793
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Ältere Anwendungsregeln 2
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