UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 34 Neue oder übernehmende Körperschaften

§ 34 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005, gültig vom 31.12.2005 bis 25.10.2018. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 21.08.2003 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 26.10.2018 (BGBl. I Nr. 69/2018). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (15).

Fassung 31.12.2005 – 25.10.2018 idF BGBl. I Nr. 161/2005 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2005 gegenüber der Fassung vom 21.08.2003 ↗ Nachfolgefassung ab 26.10.2018 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 13.02.2012 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (dok. Anl. 1) Z 10 und 11 idF BGBl. I Nr. 161/2005.

§ 34. (1) Die neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. § 18 Abs. ⌫ entfallen3 ist anzuwenden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 34. (1) Die neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. § 18 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 34. (1) Die neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Für übernehmende Körperschaften gilt folgendes:

  • 1.Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
  • 2.Besitzt die übernehmende Körperschaft Anteile an der abspaltenden Körperschaft, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Buchgewinnes oder Buchverlustes der steuerlich maßgebende Buchwert der Anteile an der abspaltenden Körperschaft in dem Verhältnis zu vermindern ist, in dem sich der Wert der abspaltenden Körperschaft durch die Abspaltung vermindert hat.
  • 3.Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Spaltungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 3
  • 3.Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Spaltungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
  • 3.Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Spaltungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(3) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

  • 1.Entsteht durch die Spaltung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
  • 2.Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3 Z 2
  • 2.Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.
  • 2.Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

UmgrStR 2002 zu § 34 insgesamt

UmgrStR 2002: 15 Abschnitte · Rz 1644–1810
6. Spaltungen nach dem Spaltungsgesetz (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657

Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder …

6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666

Spaltungsstichtag ist jener Tag, für den die unternehmensrechtliche Schlussbilanz, die der Spaltung zu Grunde liegt, erstellt ist. Mit Ablauf des Spaltungsstichtages ist die Vermögensübertragung von der spaltenden auf die übernehmende(n) Gesellschaft(en) steuerlich wirksam (siehe Rz 1659). …

6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686

Das Verschieben von Wirtschaftsgütern erfolgt durch Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der jeweiligen Aktiva und Passiva in die Übertragungsbilanzen. Das Verschieben von Aktiva führt demnach zu einer Erhöhung des Übertragungskapitals für die den aufnehmenden Teilbetrieb neue oder übernehmende Körperschaft …

6.3. Neue oder übernehmende Körperschaft (§ 34 UmgrStG) Rz 1687–1701
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6.4. Verlustabzug (§ 35 UmgrStG) Rz 1702–1719
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6.4.3. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 1720–1726
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6.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 36 und 37 UmgrStG) Rz 1728–1738
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6.5.4. Verhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1739–1750
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6.5.5. Nichtverhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1751–1766
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6.5.8. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 1767–1776
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6.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38 UmgrStG) Rz 1777–1784
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6.7. Spaltung und Unternehmensgruppen Rz 1785–1787e
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6.8. Spaltung und atypisch stille Beteiligung Rz 1788–1793
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6.10. Spaltung und Einlagenrückzahlung Rz 1794–1801
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6.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. VI UmgrStG fallenden Spaltung Rz 1802–1810
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Ältere Anwendungsregeln 2
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