§ 34 Behandlung der spaltenden Körperschaft
§ 34 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, gültig vom 01.05.1996 bis 30.12.1996. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 4). Gegenüber der Vorfassung vom 06.01.1995 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 797/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (13).
§ 34. (1) Bei einer Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 gilt folgendes:
- 1.Bei der Ermittlung des Gewinnes für das mit dem Spaltungsstichtag endende Wirtschaftsjahr ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.
- 2.Abweichend von Z 1 kann ausländisches Vermögen (§ 16 Abs. 3 Z 3) mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Spaltung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
- 3.Das Einkommen der übertragenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Spaltungsstichtages erfolgt wäre.
- 4.Z 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Spaltungsstichtag sowie für⌫ entfallen
- -die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die spaltende Körperschaft und
- -Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die spaltende Körperschaft
- 5.Spaltungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Spaltung zugrunde gelegt ist.
- 6.Buchverluste oder Buchgewinne infolge einer Abspaltung bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- 4.Z 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Spaltungsstichtag und für Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.
- 4.Z 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Spaltungsstichtag sowie für
- -die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die spaltende Körperschaft und
- -Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die spaltende Körperschaft
in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.
(2) Bei einer Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art. III) und in den als Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des § 32 Abs. 2. Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
UmgrStR 2002 zu § 34 insgesamt
UmgrStR 2002: 13 Abschnitte · Rz 1644–1810
6. Handelsspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657
Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder …
6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666
Spaltungsstichtag ist jener Tag, für den die handelsrechtliche Schlussbilanz, die der Spaltung zu Grunde liegt, erstellt ist. Mit Ablauf des Spaltungsstichtages ist die Vermögensübertragung von der spaltenden auf die übernehmende(n) Gesellschaft(en) steuerlich wirksam (siehe Rz 1659). …
6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
Das Verschieben von Wirtschaftsgütern erfolgt durch Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der jeweiligen Aktiva und Passiva in die Übertragungsbilanzen. Das Verschieben von Aktiva führt demnach zu einer Erhöhung des Übertragungskapitals für die den aufnehmenden Teilbetrieb neue oder übernehmende Körperschaft …