§ 33 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, gültig seit 22.07.2023. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 39). Gegenüber der Vorfassung vom 15.08.2018 wurden Abs. 4 und 5 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (15).
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 39
§ 33. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes für das hinsichtlich des zu übertragenden Vermögens mit dem Spaltungsstichtag endende Wirtschaftsjahr ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann ausländisches Vermögen (§ 16 Abs. 3 Z 3) mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Spaltung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
(3) Das Einkommen (der Gewinn) der spaltenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Spaltungsstichtages erfolgt wäre.
(4) Bei Aufspaltungen gilt Abs. 3 nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Spaltungsstichtag, sowie für
–die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die spaltende Körperschaft und
–Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die spaltende Körperschaft
in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.⌫ entfallen
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2018 · 1 geänderte Stelle gestricheneingefügt
Abs. 4 (Schlussteil)
in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses. Weiters kann § 16 Abs. 5 Z 4 samt Schlussteil sinngemäß angewendet werden.
in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.
(5) Bei Aufspaltungen kann § 16 Abs. 5 Z 4 samt Schlussteil sinngemäß angewendet werden. Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs. 3 auf das zu übertragende Vermögen § 16 Abs. 5 Z 4 und 5 samt Schlussteil angewendet werden. Wird das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich zurückbehaltener oder zugeführter Wirtschaftsgüter eingeschränkt, sind die §§ 32 bis 38 dennoch anwendbar; § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2018 · 1 geänderte Stelle gestricheneingefügt
Abs. 5
(5) Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs. 3 auf das zu übertragende Vermögen § 16 Abs. 5 Z 4 und 5 samt Schlussteil angewendet werden.
(5) Bei Aufspaltungen kann § 16 Abs. 5 Z 4 samt Schlussteil sinngemäß angewendet werden. Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs. 3 auf das zu übertragende Vermögen § 16 Abs. 5 Z 4 und 5 samt Schlussteil angewendet werden. Wird das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich zurückbehaltener oder zugeführter Wirtschaftsgüter eingeschränkt, sind die §§ 32 bis 38 dennoch anwendbar; § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
(6) Spaltungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz aufgestellt ist, die der Spaltung zugrunde gelegt ist. Die spaltende Körperschaft hat zum Spaltungsstichtag weiters aufzustellen
–eine Übertragungsbilanz, in der das auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften jeweils zu übertragende Vermögen mit den nach Abs. 1 und 2 steuerlich maßgebenden Buchwerten bzw. Werten und dem sich jeweils daraus ergebenden Übertragungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne der Abs. 4 und 5 darzustellen ist und
–im Falle der Abspaltung auch eine Restbilanz zur Darstellung der steuerlich maßgebenden Buchwerte des nach der Spaltung verbleibenden Vermögens.
(7) Bei einer Abspaltung bleiben Buchverluste oder Buchgewinne bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. § 20 Abs. 4 Z 1 ist anzuwenden.
Auf Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 UmgrStG sind die Regelungen der §§ 33 bis 38 UmgrStG anzuwenden (§ 32 Abs. 4 UmgrStG). Da in der Praxis insbesondere Spaltungen nach dem SpaltG von Bedeutung sind, und sowohl das GenSpaltG als auch das EU-UmgrG sich am SpaltG orientieren, wird in weiterer …
Ertragsteuerlich gilt der Vermögensübergang rückwirkend mit dem Ablauf des Spaltungsstichtages als vollzogen. Alle Rechtshandlungen, die hinsichtlich des übertragenen Vermögens bis zum Ablauf des Spaltungsstichtages angefallen sind, sind mit ihren bilanziellen und erfolgsmäßigen Konsequenzen noch …
6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
Grundsätzlich gilt das Gebot der Buchwertfortführung der sich aus der Schlussbilanz ergebenden steuerlich maßgebenden Ansätze auch für im Zuge der Spaltung übertragenes ausländisches Vermögen. Nur unter den in § 33 Abs. 2 UmgrStG genannten Voraussetzungen wird der spaltenden Körperschaft ein …
6.3. Neue oder übernehmende Körperschaft (§ 34 UmgrStG) Rz 1687–1701