UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.2022 1.1.2023
Artikel VI · Spaltung

§ 32 Anwendungsbereich

§ 32 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2018, gültig vom 26.10.2018 bis 21.07.2023. 2 Übergangsbestimmungen des 3. Teils sind eingearbeitet (Z 6, 33). Gegenüber der Vorfassung vom 21.08.2003 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 22.07.2023 (BGBl. I Nr. 110/2023). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (15).

Fassung 26.10.2018 – 21.07.2023 idF BGBl. I Nr. 69/2018 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 26.10.2018 gegenüber der Fassung vom 21.08.2003 ↗ Nachfolgefassung ab 22.07.2023 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 30.10.2020 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zu Abs. 1 Z 1: ab 1.1.2019 vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 33

§ 32. (1) Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  • 1.Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Genossenschaften (GenSpaltG), BGBl. I Nr. 69/2018, und
  • 2.Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,

wenn nur Vermögen im Sinne der Abs. 2 und/oder 3 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften tatsächlich übertragen wird und soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 1
  • 1.Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, und
  • 1.Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Genossenschaften (GenSpaltG), BGBl. I Nr. 69/2018, und

(2) Zum Vermögen zählen Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs. 2.

(3) Abweichend von Abs. 2 gilt Folgendes:

  • 1.Liegen bei einem Forstbetrieb keine Teilbetriebe im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 vor, gilt als Teilbetrieb die Übertragung von Flächen, für die ein gesetzlicher Realteilungsanspruch besteht und die von der neuen oder übernehmenden Körperschaft für sich als Forstbetrieb geführt werden können.
  • 2.Liegen bei einem Betrieb, dessen wesentliche Grundlage der Klienten- oder Kundenstock ist, keine Teilbetriebe im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 vor, gilt bei einer nicht verhältniswahrenden Auf- oder Abspaltung als Teilbetrieb die Übertragung jenes Teiles des Klienten- oder Kundenstocks, der in der spaltenden Körperschaft bereits vor der Spaltung von einem Anteilsinhaber dauerhaft betreut worden ist und in der neuen oder übernehmenden Körperschaft für sich als Betrieb geführt werden kann.

(4) Auf Spaltungen im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 32

UmgrStR 2002 zu § 32 insgesamt

UmgrStR 2002: 15 Abschnitte · Rz 1658–1830
6.3. Neue oder übernehmende Körperschaft (§ 34 UmgrStG) Rz 1687–1701

Der spaltungsrechtliche Vermögensübergang von der übertragenden Körperschaft auf die neue oder übernehmende Körperschaft erfolgt durch Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG. Diese Regelung ist inhaltsgleich mit § 220 Abs. 2 Z 5 AktG …

6.4. Verlustabzug (§ 35 UmgrStG) Rz 1702–1719

§ 32 UmgrStG setzt die Übertragung von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG voraus. Im Gegensatz zur Verschmelzung setzt § 32 UmgrStG die Übertragung von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG voraus. Die Anwendungsvoraussetzung für Art. VI UmgrStG bezieht sich …

6.4.3. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 1720–1726

Auf Grund des Verweises des § 35 UmgrStG auf § 21 UmgrStG ist das Verbot der doppelten Verlustverwertung gemäß § 4 Z 1 lit. d UmgrStG sinngemäß auch bei Auf- oder Abspaltungen nach dem SpaltG zwischen gesellschaftsrechtlich in vertikaler Struktur verbundenen Körperschaften anzuwenden. Siehe dazu …

6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666
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6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
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6.5.5. Nichtverhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1751–1766
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6.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 36 und 37 UmgrStG) Rz 1728–1738
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6.7. Spaltung und Unternehmensgruppen Rz 1785–1787e
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6.5.4. Verhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1739–1750
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6.10. Spaltung und Einlagenrückzahlung Rz 1794–1801
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6.5.8. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 1767–1776
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7. Steuerspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1811–1830
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6.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38 UmgrStG) Rz 1777–1784
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6.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. VI UmgrStG fallenden Spaltung Rz 1802–1810
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6.8. Spaltung und atypisch stille Beteiligung Rz 1788–1793
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Ältere Anwendungsregeln 2
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