§ 32 Anwendungsbereich
§ 32 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 29.12.2000. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 6). Gegenüber der Vorfassung vom 27.08.1994 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 30.12.2000 (BGBl. I Nr. 142/2000). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (14).
§ 32. (1) Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1.Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, und
- 2.Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften übertragen wird.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.08.1994 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- 1.Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, und
- 2.Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften übertragen wird.
(2) Auf Spaltungen im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.
Gegenüber der Fassung vom 27.08.1994 entfallen: Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5
(3) Eine Abspaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt in folgenden Fällen vor:
- 1.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Die spaltende Körperschaft überträgt die Anteile an der übernehmenden Körperschaft (§ 20) an ihre Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37.
- 2.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Art. III ein, wobei die Gewährung von Anteilen nach § 19 Abs. 2 Z 5 unterbleibt, weil die Anteile an der spaltenden und übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt sind (verhältniswahrende Spaltung). Die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft tauschen Anteile nach Maßgabe des § 37.
(4) Spaltende und übernehmende Körperschaften können unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen, sein.
(5) Auf Spaltungen sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 32
UmgrStR 2002 zu § 32 insgesamt
UmgrStR 2002: 14 Abschnitte · Rz 1644–1830
6. Handelsspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657
Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder …
6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666
Fassung für Spaltungen, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 2002 zugrunde liegt: Die seit dem AbgÄG 1996 in Art. V UmgrStG enthaltene Teilbetriebsfiktion, um in Mitunternehmerschaften unterhaltene dem Grunde nach unteilbare Forstbetriebe einerseits und kunden(klienten)bezogene Betriebe …
6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
Das auf den Rechtsnachfolger übergehende Vermögen ist in der Übertragungsbilanz mit den steuerlich maßgeblichen Werten darzustellen. Als steuerlich maßgeblicher Wert gilt grundsätzlich der steuerliche Buchwert, der sich auf Grund der bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften des EStG 1988 bzw. des KStG …