UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.1994 1.1.1995
Artikel VI · Spaltung

§ 32 Anwendungsbereich

§ 32 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 681/1994, gültig vom 27.08.1994 bis 30.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 797/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (14).

Fassung 27.08.1994 – 30.12.1996 idF BGBl. Nr. 681/1994 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.08.1994 gegenüber der Fassung vom 01.12.1993 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.1996 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 20.10.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993; · Abs. 4 · vgl. Art. III Z 7, BGBl. Nr. 681/1994

§ 32. (1) Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  • 1.Auf- und Abspaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 458/1993, wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen Gesellschaften übertragen wird, und
  • 2.Auf- und Abspaltungen auf Grund eines Spaltungsvertrages (§ 33) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3.

(2) Eine Aufspaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt in folgenden Fällen vor:

  • 1.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37 zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.
  • 2.Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an, wenn das Liquidations-Anfangsvermögen (§ 19 Abs. 2 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) aktivseitig nur Kapitalanteile jeden Ausmaßes und liquide Mittel umfaßt. Den Anteilsinhabern kommen die Kapitalanteile und restliche liquide Mittel im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37 zu. Z 1 letzter Halbsatz ist zu beachten.

(3) Eine Abspaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt in folgenden Fällen vor:

  • 1.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Die spaltende Körperschaft überträgt die Anteile an der übernehmenden Körperschaft (§ 20) an ihre Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37.
  • 2.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Art. III ein, wobei die Gewährung von Anteilen nach § 19 Abs. 2 Z 5 unterbleibt, weil die Anteile an der spaltenden und übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt sind (verhältniswahrende Spaltung). Die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft tauschen Anteile nach Maßgabe des § 37.

(4) Spaltende und übernehmende Körperschaften können ⌫ entfallenunbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen, sein.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein.

(4) Spaltende und übernehmende Körperschaften können unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen, sein.

(5) Auf Spaltungen sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.

UmgrStR 2002 zu § 32 insgesamt

UmgrStR 2002: 14 Abschnitte · Rz 1644–1830
6. Handelsspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657

Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder …

6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666

Fassung für Spaltungen, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 2002 zugrunde liegt: Die seit dem AbgÄG 1996 in Art. V UmgrStG enthaltene Teilbetriebsfiktion, um in Mitunternehmerschaften unterhaltene dem Grunde nach unteilbare Forstbetriebe einerseits und kunden(klienten)bezogene Betriebe …

6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686

Das auf den Rechtsnachfolger übergehende Vermögen ist in der Übertragungsbilanz mit den steuerlich maßgeblichen Werten darzustellen. Als steuerlich maßgeblicher Wert gilt grundsätzlich der steuerliche Buchwert, der sich auf Grund der bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften des EStG 1988 bzw. des KStG …

6.3. Neue oder übernehmende Körperschaft (§ 34 UmgrStG) Rz 1687–1701
Richtlinientext wird geladen …
6.4. Verlustabzug (§ 35 UmgrStG) Rz 1702–1719
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6.4.3. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 1720–1727
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6.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 36 und 37 UmgrStG) Rz 1728–1738
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6.5.4. Verhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1739–1750
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6.5.5. Nichtverhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1751–1766
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6.5.8. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 1767–1776
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6.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38 UmgrStG) Rz 1777–1793
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6.10. Spaltung und Einlagenrückzahlung Rz 1794–1801
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6.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. VI UmgrStG fallenden Spaltung Rz 1802–1810
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7. Steuerspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1811–1830
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