§ 32 Anwendungsbereich
§ 32 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 26.08.1994. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1991 wurden Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 geändert. Nachfolgefassung ab 27.08.1994 (BGBl. Nr. 681/1994). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (14).
§ 32. (1) Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1.Auf- und Abspaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 458/1993, wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen Gesellschaften übertragen wird, und
- 2.Auf- und Abspaltungen auf Grund eines Spaltungsvertrages (§ 33) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
§ 32. (1) Eine Spaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn auf Grundlage eines Spaltungsplanes die spaltende Körperschaft Vermögen (§ 12) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Artikel III einbringt und die Gegenleistung im Sinne des § 19 den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft im Verhältnis ihrer Beteiligungen oder nach Maßgabe des § 36 zukommt. Wird die spaltende Körperschaft dabei liquidiert, dürfen ihr zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben Kapitalanteilen nur liquide Mittel verbleiben; in diesem Falle können als Gegenleistung neben Kapitalanteilen nur liquide Mittel im Ausmaß von höchstens 10% des gemeinen Wertes des Gesamtvermögens übertragen werden.
§ 32. (1) Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1.Auf- und Abspaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 458/1993, wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen Gesellschaften übertragen wird, und
- 2.Auf- und Abspaltungen auf Grund eines Spaltungsvertrages (§ 33) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3.
(2) Eine Aufspaltung im Sinne des ⌫ entfallenAbs. 1 Z 2 liegt in folgenden Fällen vor:
- 1.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37 zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.
- 2.Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an, wenn das Liquidations-Anfangsvermögen (§ 19 Abs. 2 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) aktivseitig nur Kapitalanteile jeden Ausmaßes und liquide Mittel umfaßt. Den Anteilsinhabern kommen die Kapitalanteile und restliche liquide Mittel im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37 zu. Z 1 letzter Halbsatz ist zu beachten.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
(2) Eine Spaltung liegt auch dann vor, wenn eine Einbringung nach Artikel III deshalb unterbleibt, weil das Liquidations-Anfangsvermögen (§ 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) der spaltenden Körperschaft nur das in Abs. 1 genannte Vermögen umfaßt.
- 1.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37 zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.
- 2.Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an, wenn das Liquidations-Anfangsvermögen (§ 19 Abs. 2 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) aktivseitig nur Kapitalanteile jeden Ausmaßes und liquide Mittel umfaßt. Den Anteilsinhabern kommen die Kapitalanteile und restliche liquide Mittel im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37 zu. Z 1 letzter Halbsatz ist zu beachten.
(3) Eine Abspaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt in folgenden Fällen vor:
- 1.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Die spaltende Körperschaft überträgt die Anteile an der übernehmenden Körperschaft (§ 20) an ihre Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37.
- 2.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Art. III ein, wobei die Gewährung von Anteilen nach § 19 Abs. 2 Z 5 unterbleibt, weil die Anteile an der spaltenden und übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt sind (verhältniswahrende Spaltung). Die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft tauschen Anteile nach Maßgabe des § 37.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
(3) Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein.
(3) Eine Abspaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt in folgenden Fällen vor:
- 1.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Die spaltende Körperschaft überträgt die Anteile an der übernehmenden Körperschaft (§ 20) an ihre Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37.
- 2.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Art. III ein, wobei die Gewährung von Anteilen nach § 19 Abs. 2 Z 5 unterbleibt, weil die Anteile an der spaltenden und übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt sind (verhältniswahrende Spaltung). Die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft tauschen Anteile nach Maßgabe des § 37.
(4) Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(4) Auf Spaltungen sind die §§ 33 bis 36 anzuwenden.
(4) Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein.
(5) Auf Spaltungen sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
UmgrStR 2002 zu § 32 insgesamt
UmgrStR 2002: 14 Abschnitte · Rz 1644–1830
6. Handelsspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657
Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder …
6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666
Fassung für Spaltungen, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 2002 zugrunde liegt: Die seit dem AbgÄG 1996 in Art. V UmgrStG enthaltene Teilbetriebsfiktion, um in Mitunternehmerschaften unterhaltene dem Grunde nach unteilbare Forstbetriebe einerseits und kunden(klienten)bezogene Betriebe …
6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
Das auf den Rechtsnachfolger übergehende Vermögen ist in der Übertragungsbilanz mit den steuerlich maßgeblichen Werten darzustellen. Als steuerlich maßgeblicher Wert gilt grundsätzlich der steuerliche Buchwert, der sich auf Grund der bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften des EStG 1988 bzw. des KStG …