§ 32 Anwendungsbereich
§ 32 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 699/1991, gültig vom 31.12.1991 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (14).
§ 32. (1) Eine Spaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn auf Grundlage eines Spaltungsplanes die spaltende Körperschaft Vermögen (§ 12) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Artikel III einbringt und die Gegenleistung im Sinne des § 19 den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft im Verhältnis ihrer Beteiligungen oder nach Maßgabe des § 36 zukommt. Wird die spaltende Körperschaft dabei liquidiert, dürfen ihr zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben Kapitalanteilen nur liquide Mittel verbleiben; in diesem Falle können als Gegenleistung neben Kapitalanteilen nur liquide Mittel im Ausmaß von höchstens 10% des gemeinen Wertes des Gesamtvermögens übertragen werden.
(2) Eine Spaltung liegt auch dann vor, wenn eine Einbringung nach Artikel III deshalb unterbleibt, weil das Liquidations-Anfangsvermögen (§ 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) der spaltenden Körperschaft nur das in Abs. 1 genannte Vermögen umfaßt.
(3) Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein.
(4) Auf Spaltungen sind die §§ 33 bis 36 anzuwenden.
UmgrStR 2002 zu § 32 insgesamt
UmgrStR 2002: 14 Abschnitte · Rz 1644–1830
6. Handelsspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657
Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder …
6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666
Fassung für Spaltungen, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 2002 zugrunde liegt: Die seit dem AbgÄG 1996 in Art. V UmgrStG enthaltene Teilbetriebsfiktion, um in Mitunternehmerschaften unterhaltene dem Grunde nach unteilbare Forstbetriebe einerseits und kunden(klienten)bezogene Betriebe …
6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
Das auf den Rechtsnachfolger übergehende Vermögen ist in der Übertragungsbilanz mit den steuerlich maßgeblichen Werten darzustellen. Als steuerlich maßgeblicher Wert gilt grundsätzlich der steuerliche Buchwert, der sich auf Grund der bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften des EStG 1988 bzw. des KStG …