UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.2017 1.1.2018

§ 31 Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung

§ 31 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, gültig vom 15.08.2015 bis 29.10.2019. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 29). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 30.10.2019 (BGBl. I Nr. 103/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (10).

Fassung 15.08.2015 – 29.10.2019 idF BGBl. I Nr. 118/2015 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 15.08.2015 gegenüber der Fassung vom 31.12.2004 ↗ Nachfolgefassung ab 30.10.2019 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 17.12.2015 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zu Abs. 3: ab 1.1.2016 vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 29

§ 31. (1) Es sind anzuwenden:

  • 1.§ 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Teilung auftretenden Verschiebung im Verhältnis der zuzurechnenden Werte mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.
  • 2.§ 22 Abs. 3 hinsichtlich der Umsatzsteuer.

(2) Realteilungen nach § 27 sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu teilende Vermögen am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen der zu teilenden Personengesellschaft besteht.

(3) Werden auf Grund einer Realteilung nach § 27 Erwerbsvorgänge nach § 1 ⌫ entfallendes Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen, sofern diese Grundstücke nicht innerhalb der letzten drei Jahre Gegenstand eines nach diesem Bundesgesetz begünstigten Erwerbsvorganges waren.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Werden auf Grund einer Realteilung nach § 27 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen, sofern diese Grundstücke nicht innerhalb der letzten drei Jahre Gegenstand eines nach diesem Bundesgesetz begünstigten Erwerbsvorganges waren.

(3) Werden auf Grund einer Realteilung nach § 27 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen, sofern diese Grundstücke nicht innerhalb der letzten drei Jahre Gegenstand eines nach diesem Bundesgesetz begünstigten Erwerbsvorganges waren.

UmgrStR 2002 zu § 31 insgesamt

UmgrStR 2002: 10 Abschnitte · Rz 1509–1643
5.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung Rz 1564–1573

Die Realteilung ist ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Verankerung ein tauschartiger Vorgang, der sich ertragsteuerlich von einem rechtsgeschäftlichen Veräußerungsvorgang insofern unterscheidet, als der ausscheidende Mitunternehmer nicht mit Geld und/oder anderen Wirtschaftsgütern der …

5.2.2.4. Zu übertragender Teilbetrieb Rz 1586–1597

Zum Begriff des Teilbetriebes siehe Rz 714 ff. Die Ausführungen in Rz 1576 ff zur Betriebsübertragung gelten auch hier. Die Mitunternehmerschaft hat in jedem Fall den Gewinn (Verlust) des mit dem Teilungsstichtag endenden Wirtschaftsjahres im Rahmen der Gewinnfeststellung zu erklären. Die …

5. Realteilungen (Art. V UmgrStG) Rz 1509–1525

Eine Realteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 UmgrStG liegt vor, wenn Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) Vermögen auf Grund eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlungen auf …

5.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages Rz 1526–1535
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5.1.9. Teilungsstichtag Rz 1536–1544
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5.1.10. Erfordernis eines teilungsfähigen Vermögens Rz 1545–1563
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5.2.2. Teilungsmasse Rz 1574–1575
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5.2.2.3. Zu übertragender Betrieb Rz 1576–1585
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5.3. Steuerliche Bewertung des zu übertragenden Vermögens (§ 29 UmgrStG) Rz 1598–1618
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5.5. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung (§ 31 UmgrStG) Rz 1628–1643
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