UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.2011 1.1.2012

§ 30 Der Nachfolgeunternehmer

§ 30 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, gültig vom 24.05.2007 bis 14.12.2012. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 9). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2005 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 15.12.2012 (BGBl. I Nr. 112/2012). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (11).

Fassung 24.05.2007 – 14.12.2012 idF BGBl. I Nr. 24/2007 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 24.05.2007 gegenüber der Fassung vom 31.12.2005 ↗ Nachfolgefassung ab 15.12.2012 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 22.08.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 30. (1) Für den Nachfolgeunternehmer gilt Folgendes:

  • 1.Er hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei Anwendung des § 16 unter Beachtung des § 29 ergeben haben.
  • 2.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
    • -Sie sind mit dem höheren Teilwert anzusetzen.
    • -Werden Vermögensteile übernommen, für die bei dem übernehmenden Nachfolgeunternehmer die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der übernehmende Nachfolgeunternehmer nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.
  • 3.Er ist im Rahmen einer Buchwertteilung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob er Gesamtrechtsnachfolger wäre.

(2) § 14 Abs. 2 gilt für den Nachfolgeunternehmer mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages, soweit in § 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind.

(3) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:

  • 1.Entsteht durch die Realteilung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
  • 2.Geht durch die Realteilung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Teilungsstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2005 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3 Z 2
  • 2.Geht durch die Realteilung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Teilungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.
  • 2.Geht durch die Realteilung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Teilungsstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

UmgrStR 2002 zu § 30 insgesamt

UmgrStR 2002: 11 Abschnitte · Rz 1509–1643
5. Realteilungen (Art. V UmgrStG) Rz 1509–1525

Eine Realteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 UmgrStG liegt vor, wenn Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) Vermögen auf Grund eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlungen auf …

5.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages Rz 1526–1535

§ 27 Abs. 1 UmgrStG setzt als Grundlage für die Vornahme einer Realteilung den Abschluss eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) voraus. Dieses Rechtsgeschäft muss nicht ausdrücklich als Teilungsvertrag bezeichnet werden, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich um einen …

5.1.9. Teilungsstichtag Rz 1536–1544

Teilungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen der realzuteilenden Personengesellschaft mit ertragsteuerlicher Wirksamkeit auf den oder die Nachfolgeunternehmer übergehen soll. Teilungsstichtag kann jeder von den Teilungspartnern bestimmte Tag sein (§ 28 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UmgrStG). …

5.1.10. Erfordernis eines teilungsfähigen Vermögens Rz 1545–1563
Richtlinientext wird geladen …
5.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung Rz 1564–1573
Richtlinientext wird geladen …
5.2.2. Teilungsmasse Rz 1574–1575
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5.2.2.3. Zu übertragender Betrieb Rz 1576–1585
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5.2.2.4. Zu übertragender Teilbetrieb Rz 1586–1597
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5.3. Steuerliche Bewertung des zu übertragenden Vermögens (§ 29 UmgrStG) Rz 1598–1618
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5.4. Nachfolgeunternehmer (§ 30 UmgrStG) Rz 1619–1627b
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5.5. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung (§ 31 UmgrStG) Rz 1628–1643
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Ältere Anwendungsregeln 1
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