UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 30 Der Nachfolgeunternehmer

§ 30 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 699/1991, gültig vom 31.12.1991 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (11).

Fassung 31.12.1991 – 30.11.1993 BGBl. Nr. 699/1991 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 20.10.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen · der Anlage

§ 30. (1) Der Nachfolgeunternehmer hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft unter Anwendung des § 14 Abs. 1 bei Beachtung des § 29 ergeben haben. Er ist im Falle einer Buchwertteilung für Zwecke der Gewinnermittlung und der Ermittlung des Gewerbeertrages so zu behandeln, als ob er Gesamtrechtsnachfolger wäre.

(2) § 14 Abs. 2 gilt für den Nachfolgeunternehmer mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages.

(3) Entsteht bei einer Körperschaft als Rechtsnachfolger durch die Realteilung eine internationale Schachtelbeteiligung, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.

UmgrStR 2002 zu § 30 insgesamt

UmgrStR 2002: 11 Abschnitte · Rz 1509–1643
5. Realteilungen (Art. V UmgrStG) Rz 1509–1525

Eine Realteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 UmgrStG liegt vor, wenn Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) Vermögen auf Grund eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlungen auf …

5.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages Rz 1526–1535

§ 27 Abs. 1 UmgrStG setzt als Grundlage für die Vornahme einer Realteilung den Abschluss eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) voraus. Beim Teilungsvertrag handelt es sich um eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Willenseinigung zwischen den Teilungspartnern über eine …

5.1.9. Teilungsstichtag Rz 1536–1544

Teilungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen der realzuteilenden Personengesellschaft mit ertragsteuerlicher Wirksamkeit auf den oder die Nachfolgeunternehmer übergehen soll. Teilungsstichtag kann jeder von den Teilungspartnern bestimmte Tag sein (§ 28 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UmgrStG). …

5.1.10. Erfordernis eines teilungsfähigen Vermögens Rz 1545–1563
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5.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung Rz 1564–1573
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5.2.2. Teilungsmasse Rz 1574–1575
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5.2.2.3. Zu übertragender Betrieb Rz 1576–1585
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5.2.2.4. Zu übertragender Teilbetrieb Rz 1586–1597
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5.3. Steuerliche Bewertung des zu übertragenden Vermögens (§ 29 UmgrStG) Rz 1598–1618
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5.4. Nachfolgeunternehmer (§ 30 UmgrStG) Rz 1619–1627a
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5.5. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung (§ 31 UmgrStG) Rz 1628–1643
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