UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
RIS-Index: 416 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
November 2008
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
Heute 1.1.2008 1.1.2009

§ 2 Übertragende Körperschaft

§ 2 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, gültig seit 31.12.1996. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 6). Gegenüber der Vorfassung vom 01.05.1996 wurden Abs. 4 und 5 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (17).

Fassung 31.12.1996 – offen idF BGBl. Nr. 797/1996 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1996 gegenüber der Fassung vom 01.05.1996 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 22.08.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 5 · vgl. 3. Teil Z 6 lit. a idF BGBl. Nr. 797/1996

§ 2. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes ist für das mit dem Verschmelzungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann

  • 1.bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 das ausländische Vermögen und
  • 2.bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 das Betriebsvermögen und sonstige Vermögensteile

mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Verschmelzung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.

(3) Das Einkommen der übertragenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgt wäre.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Verschmelzungsstichtag sowie für

  • –die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die übertragende Körperschaft und
  • –Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die übertragende Körperschaft

in der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.05.1996 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 4 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die übertragende Körperschaft und
Abs. 4 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die übertragende Körperschaft

(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird. Zum Verschmelzungsstichtag ist weiters eine Verschmelzungsbilanz aufzustellen, in der die nach Abs. 1 oder 2 steuerlich maßgebenden Buchwerte oder Werte und das sich daraus ergebende Verschmelzungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne des Abs. 4 darzustellen sind.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.05.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5

(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird.

(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird. Zum Verschmelzungsstichtag ist weiters eine Verschmelzungsbilanz aufzustellen, in der die nach Abs. 1 oder 2 steuerlich maßgebenden Buchwerte oder Werte und das sich daraus ergebende Verschmelzungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne des Abs. 4 darzustellen sind.

UmgrStR 2002 zu § 2 insgesamt

UmgrStR 2002: 17 Abschnitte · Rz 1–405
1.8. Verschmelzung und atypisch stille Beteiligungen Rz 355–361

An der Maßgeblichkeit einer im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung als Anwendungsfall des Art. I UmgrStG ändert sich auch dann nichts, wenn jemand gemäß § 179 UGB am Unternehmen der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft (Inhaber des Handelsgewerbes) als atypisch stiller Gesellschafter …

1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27

Up-stream-merger (Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft): Gemäß § 224 Abs. 1 Z 1 AktG hat eine Kapitalerhöhung zu unterbleiben, soweit die übernehmende Muttergesellschaft Anteile an der übertragenden Tochtergesellschaft besitzt (bei einer 100-prozentigen Beteiligung hat …

1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53

Von der Maßgeblichkeit gesellschaftsrechtlicher Verschmelzungsvorschriften ausgenommen ist die Bewertung, da die §§ 2 und 3 UmgrStG eigenständige steuerliche Bewertungsvorschriften (grundsätzlich zwingende Buchwertfortführung bzw. Aufwertungsoption in bestimmten Ausnahmefällen) vorsehen, wogegen in …

1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88
Richtlinientext wird geladen …
1.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung Rz 89–113
Richtlinientext wird geladen …
1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160d
Richtlinientext wird geladen …
1.3.2. Buchgewinne und Buchverluste Rz 161–171
Richtlinientext wird geladen …
1.3.3. Entstehen bzw. Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung Rz 172–186
Richtlinientext wird geladen …
1.4. Verlustabzug (§ 4 UmgrStG) Rz 187–222
Richtlinientext wird geladen …
1.4.5. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 223–239
Richtlinientext wird geladen …
1.4.6. Mantelkauf Rz 241–255
Richtlinientext wird geladen …
1.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 5 und § 3 UmgrStG) Rz 256–289
Richtlinientext wird geladen …
1.5.4. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 290–301
Richtlinientext wird geladen …
1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348
Richtlinientext wird geladen …
1.7. Verschmelzung und Unternehmensgruppen Rz 349–354e
Richtlinientext wird geladen …
1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385
Richtlinientext wird geladen …
1.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. I UmgrStG fallenden Verschmelzung Rz 386–405
Richtlinientext wird geladen …
Ältere Anwendungsregeln 1
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.