UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.1992 1.1.1993

§ 2 Übertragende Körperschaft

§ 2 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 699/1991, gültig vom 31.12.1991 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (16).

Fassung 31.12.1991 – 30.11.1993 BGBl. Nr. 699/1991 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 20.10.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen · der Anlage

§ 2. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes und des Gewerbeertrages ist für das mit dem Verschmelzungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann

  • 1.bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 das ausländische Vermögen und
  • 2.bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 das Betriebsvermögen

mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Verschmelzung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.

(3) Das Einkommen, der Gewerbeertrag und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sind so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgt wäre.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Verschmelzungsstichtag.

(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird.

UmgrStR 2002 zu § 2 insgesamt

UmgrStR 2002: 16 Abschnitte · Rz 1–405
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27

Up-stream-merger (Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft): Gemäß § 224 Abs. 1 Z 1 AktG hat eine Kapitalerhöhung zu unterbleiben, soweit die übernehmende Muttergesellschaft Anteile an der übernehmenden Tochtergesellschaft besitzt (bei einer 100-prozentigen Beteiligung hat …

1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53

Eine grenzüberschreitende Verschmelzung zwischen einer österreichischen und einer ausländischen Körperschaft ist derzeit aus handelsrechtlicher Sicht umstritten. Das österreichische Gesellschaftsrecht anerkennt derzeit nur die verschmelzende Umwandlung auf einen ausländischen Hauptgesellschafter (§ …

1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88

Wird anlässlich einer Inlandsverschmelzung im Ausland gelegenes Vermögen mitübertragen, hat Österreich hinsichtlich der im Auslandsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann kein Besteuerungsrecht, wenn das mit dem Belegenheitsstaat abgeschlossene DBA die Befreiungsmethode vorsieht. Da das …

1.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung Rz 89–113
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1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160
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1.3.2. Buchgewinne und Buchverluste Rz 161–171
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1.3.3. Entstehen bzw. Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung Rz 172–186
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1.4. Verlustabzug (§ 4 UmgrStG) Rz 187–222
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1.4.5. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 223–239
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1.4.6. Mantelkauf Rz 241–255
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1.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 5 und § 3 UmgrStG) Rz 256–289
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1.5.4. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 290–301
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1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348
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1.7. Verschmelzung und Organschaft Rz 349–361
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1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385
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1.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. I UmgrStG fallenden Verschmelzung Rz 386–405
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