UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.2011 1.1.2012

§ 29 Bewertung des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz

§ 29 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, gültig vom 24.05.2007 bis 29.12.2014. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 9). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 30.12.2014 (BGBl. I Nr. 105/2014). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (11).

Fassung 24.05.2007 – 29.12.2014 idF BGBl. I Nr. 24/2007 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 24.05.2007 gegenüber der Fassung vom 31.12.2004 ↗ Nachfolgefassung ab 30.12.2014 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 15.11.2011 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 29. (1) Für der Bewertung des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz gilt Folgendes:

  • 1.Es sind § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 anzuwenden.
  • 2.Die Teilung zu Buchwerten (Buchwertteilung) ist nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, daß es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Die dafür bei den Nachfolgeunternehmern eingestellten Ausgleichsposten sind ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen. § 24 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
  • 3.Soweit im Rahmen der Realteilung ⌫ entfallenauf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
  • 4.Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 3
  • 3.Soweit im Rahmen der Realteilung Vermögensteile auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
  • 3.Soweit im Rahmen der Realteilung auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) Sind im Hinblick auf die Wertverhältnisse des übertragenen Vermögens Ausgleichszahlungen erforderlich, dürfen sie ein Drittel des Wertes des empfangenen Vermögens des Zahlungsempfängers nicht übersteigen.

UmgrStR 2002 zu § 29 insgesamt

UmgrStR 2002: 11 Abschnitte · Rz 1509–1643
5. Realteilungen (Art. V UmgrStG) Rz 1509–1525

Eine Realteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 UmgrStG liegt vor, wenn Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) Vermögen auf Grund eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlungen auf …

5.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages Rz 1526–1535

Eine Realteilung zu Buchwerten ist nach § 27 Abs. 1 UmgrStG nur möglich, wenn Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 2 und 3 UmgrStG ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlungen tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird. Dabei ist Folgendes zu prüfen: Stimmt der Verkehrswert der aufzugebenden …

5.1.9. Teilungsstichtag Rz 1536–1544

Teilungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen der realzuteilenden Personengesellschaft mit ertragsteuerlicher Wirksamkeit auf den oder die Nachfolgeunternehmer übergehen soll. Teilungsstichtag kann jeder von den Teilungspartnern bestimmte Tag sein (§ 28 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UmgrStG). …

5.1.10. Erfordernis eines teilungsfähigen Vermögens Rz 1545–1563
Richtlinientext wird geladen …
5.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung Rz 1564–1573
Richtlinientext wird geladen …
5.2.2. Teilungsmasse Rz 1574–1575
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5.2.2.3. Zu übertragender Betrieb Rz 1576–1585
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5.2.2.4. Zu übertragender Teilbetrieb Rz 1586–1597
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5.3. Steuerliche Bewertung des zu übertragenden Vermögens (§ 29 UmgrStG) Rz 1598–1618
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5.4. Nachfolgeunternehmer (§ 30 UmgrStG) Rz 1619–1627b
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5.5. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung (§ 31 UmgrStG) Rz 1628–1643
Richtlinientext wird geladen …
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