UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 28 Teilungsvorgang

§ 28 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2010, gültig seit 14.01.2010. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (11).

Fassung 14.01.2010 – offen idF BGBl. I Nr. 9/2010 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 14.01.2010 gegenüber der Fassung vom 31.12.1996 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 17.12.2015 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (dok. Anl. 1) Z 6 lit. a idF BGBl. Nr. 797/1996 und Z 10 idF BGBl. I Nr. 161/2005.

§ 28. Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 anzuwenden. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die teilungsbedingte Löschung einer eingetragenen Personengesellschaft und das teilungsbedingte Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer solchen bezieht und die Meldung bei dem für die Feststellung der Einkünfte der zu teilenden Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu erfolgen hat.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

§ 28. Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 anzuwenden.

§ 28. Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 anzuwenden. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die teilungsbedingte Löschung einer eingetragenen Personengesellschaft und das teilungsbedingte Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer solchen bezieht und die Meldung bei dem für die Feststellung der Einkünfte der zu teilenden Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu erfolgen hat.

UmgrStR 2002 zu § 28 insgesamt

UmgrStR 2002: 11 Abschnitte · Rz 1509–1643
5.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung Rz 1564–1573

Zum Teilungsvorgang verweist § 28 UmgrStG hinsichtlich des Teilungsstichtages, der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz auf die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 UmgrStG.

5.2.2.4. Zu übertragender Teilbetrieb Rz 1586–1597

Zum Begriff des Teilbetriebes siehe Rz 714 ff. Die Ausführungen in Rz 1576 ff zur Betriebsübertragung gelten auch hier. Die Mitunternehmerschaft hat in jedem Fall den Gewinn (Verlust) des mit dem Teilungsstichtag endenden Wirtschaftsjahres im Rahmen der Gewinnfeststellung zu erklären. Die …

5. Realteilungen (Art. V UmgrStG) Rz 1509–1525

Eine Realteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 UmgrStG liegt vor, wenn Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) Vermögen auf Grund eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlungen auf …

5.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages Rz 1526–1535
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5.1.9. Teilungsstichtag Rz 1536–1544
Richtlinientext wird geladen …
5.1.10. Erfordernis eines teilungsfähigen Vermögens Rz 1545–1563
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5.2.2. Teilungsmasse Rz 1574–1575
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5.2.2.3. Zu übertragender Betrieb Rz 1576–1585
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5.3. Steuerliche Bewertung des zu übertragenden Vermögens (§ 29 UmgrStG) Rz 1598–1618
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5.4. Nachfolgeunternehmer (§ 30 UmgrStG) Rz 1619–1627b
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5.5. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung (§ 31 UmgrStG) Rz 1628–1643
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Ältere Anwendungsregeln 1
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