UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.2006 1.1.2007

§ 28 Teilungsvorgang

§ 28 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 13.01.2010. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 6). Gegenüber der Vorfassung vom 06.01.1995 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 14.01.2010 (BGBl. I Nr. 9/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (11).

Fassung 31.12.1996 – 13.01.2010 idF BGBl. Nr. 797/1996 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1996 gegenüber der Fassung vom 06.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 14.01.2010 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 20.10.2005 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (dok. Anl. 1) Z 6 lit. a idF BGBl. Nr. 797/1996 und Z 10 idF BGBl. I Nr. 161/2005.

§ 28. Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 anzuwenden.⌫ entfallen

§ 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die teilungsbedingte Löschung einer eingetragenen Personengesellschaft und das teilungsbedingte Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer solchen bezieht und daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß den §§ 54 bis 56 oder 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Text

§ 28. Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 anzuwenden. Die in § 13 Abs. 1 vorgesehene Meldung ist bei dem gemäß den §§ 54, 55, 56 oder § 58 der Bundesabgabenordnung für die Nachfolgeunternehmer zuständigen Finanzamt zu erstatten.

§ 28. Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 anzuwenden.

Text
— neu eingefügt —

§ 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die teilungsbedingte Löschung einer eingetragenen Personengesellschaft und das teilungsbedingte Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer solchen bezieht und daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß den §§ 54 bis 56 oder 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 28

UmgrStR 2002 zu § 28 insgesamt

UmgrStR 2002: 11 Abschnitte · Rz 1509–1643
5. Realteilungen (Art. V UmgrStG) Rz 1509–1525

Eine Realteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 UmgrStG liegt vor, wenn Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) Vermögen auf Grund eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlungen auf …

5.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages Rz 1526–1535

§ 27 Abs. 1 UmgrStG setzt als Grundlage für die Vornahme einer Realteilung den Abschluss eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) voraus. Beim Teilungsvertrag handelt es sich um eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Willenseinigung zwischen den Teilungspartnern über eine …

5.1.9. Teilungsstichtag Rz 1536–1544

Teilungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen der realzuteilenden Personengesellschaft mit ertragsteuerlicher Wirksamkeit auf den oder die Nachfolgeunternehmer übergehen soll. Teilungsstichtag kann jeder von den Teilungspartnern bestimmte Tag sein (§ 28 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UmgrStG). …

5.1.10. Erfordernis eines teilungsfähigen Vermögens Rz 1545–1563
Richtlinientext wird geladen …
5.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung Rz 1564–1573
Richtlinientext wird geladen …
5.2.2. Teilungsmasse Rz 1574–1575
Richtlinientext wird geladen …
5.2.2.3. Zu übertragender Betrieb Rz 1576–1585
Richtlinientext wird geladen …
5.2.2.4. Zu übertragender Teilbetrieb Rz 1586–1597
Richtlinientext wird geladen …
5.3. Steuerliche Bewertung des zu übertragenden Vermögens (§ 29 UmgrStG) Rz 1598–1618
Richtlinientext wird geladen …
5.4. Nachfolgeunternehmer (§ 30 UmgrStG) Rz 1619–1627a
Richtlinientext wird geladen …
5.5. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung (§ 31 UmgrStG) Rz 1628–1643
Richtlinientext wird geladen …
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