§ 28 Teilungsvorgang
§ 28 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 13.01.2010. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 6). Gegenüber der Vorfassung vom 06.01.1995 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 14.01.2010 (BGBl. I Nr. 9/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (11).
§ 28. Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 anzuwenden.⌫ entfallen
§ 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die teilungsbedingte Löschung einer eingetragenen Personengesellschaft und das teilungsbedingte Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer solchen bezieht und daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß den §§ 54 bis 56 oder 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
§ 28. Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 anzuwenden. Die in § 13 Abs. 1 vorgesehene Meldung ist bei dem gemäß den §§ 54, 55, 56 oder § 58 der Bundesabgabenordnung für die Nachfolgeunternehmer zuständigen Finanzamt zu erstatten.
§ 28. Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 anzuwenden.
§ 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die teilungsbedingte Löschung einer eingetragenen Personengesellschaft und das teilungsbedingte Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer solchen bezieht und daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß den §§ 54 bis 56 oder 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 28
UmgrStR 2002 zu § 28 insgesamt
UmgrStR 2002: 11 Abschnitte · Rz 1509–1643
5. Realteilungen (Art. V UmgrStG) Rz 1509–1525
Eine Realteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 UmgrStG liegt vor, wenn Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) Vermögen auf Grund eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlungen auf …
5.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages Rz 1526–1535
§ 27 Abs. 1 UmgrStG setzt als Grundlage für die Vornahme einer Realteilung den Abschluss eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) voraus. Beim Teilungsvertrag handelt es sich um eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Willenseinigung zwischen den Teilungspartnern über eine …
5.1.9. Teilungsstichtag Rz 1536–1544
Teilungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen der realzuteilenden Personengesellschaft mit ertragsteuerlicher Wirksamkeit auf den oder die Nachfolgeunternehmer übergehen soll. Teilungsstichtag kann jeder von den Teilungspartnern bestimmte Tag sein (§ 28 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UmgrStG). …