§ 27 Anwendungsbereich
§ 27 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 30.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1991 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 797/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (11).
§ 27. (1) Eine Realteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) von Personengesellschaften auf Grundlage eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs. 2) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Soweit eine Eintragung in das Firmenbuch vorgesehen ist, gilt nur diese als Nachweis der tatsächlichen Übertragung. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Die Personengesellschaft hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Besteht die Personengesellschaft weiter, muß ihr aus der Realteilung Vermögen (Abs. 2) verbleiben.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 27. (1) Eine Realteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) von Personengesellschaften auf Grundlage eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs. 2) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Besteht die Personengesellschaft weiter, muß ihr aus der Realteilung Vermögen (Abs. 2) verbleiben.
§ 27. (1) Eine Realteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) von Personengesellschaften auf Grundlage eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs. 2) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Soweit eine Eintragung in das Firmenbuch vorgesehen ist, gilt nur diese als Nachweis der tatsächlichen Übertragung. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Die Personengesellschaft hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Besteht die Personengesellschaft weiter, muß ihr aus der Realteilung Vermögen (Abs. 2) verbleiben.
(2) Zum Vermögen zählen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des § 12 Abs. 2.
(3) Personengesellschaften sind solche, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
(4) Auf Realteilungen sind die §§ 28 bis 31 anzuwenden.
UmgrStR 2002 zu § 27 insgesamt
UmgrStR 2002: 11 Abschnitte · Rz 1509–1643
5. Realteilungen (Art. V UmgrStG) Rz 1509–1525
Eine Realteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 UmgrStG liegt vor, wenn Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) Vermögen auf Grund eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlungen auf …
5.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages Rz 1526–1535
§ 27 Abs. 1 UmgrStG setzt als Grundlage für die Vornahme einer Realteilung den Abschluss eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) voraus. Beim Teilungsvertrag handelt es sich um eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Willenseinigung zwischen den Teilungspartnern über eine …
5.1.9. Teilungsstichtag Rz 1536–1544
Der Meldung sind der Teilungsvertrag, der der Realteilung zu Grunde gelegte Jahres- oder Zwischenabschluss und die steuerrechtliche Teilungsbilanz beizuschließen. Sollte die fristgerechte Meldung beim FA unvollständig sein, ist im Wege des abgabenbehördlichen Vorhalteverfahrens die Vorlage der …