UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 26 Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses

§ 26 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig seit 30.10.2019. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 15.08.2015 wurde Abs. 3 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (12).

Fassung 30.10.2019 – offen idF BGBl. I Nr. 103/2019 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.10.2019 gegenüber der Fassung vom 15.08.2015 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 16.12.2025

§ 26. (1) Es sind anzuwenden:

  • 1.§ 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.
  • 2.§ 22 Abs. 3 hinsichtlich der Umsatzsteuer.

(2) Nimmt ein Arbeitnehmer des zu übertragenden Betriebes am Zusammenschluß teil, bleiben die Bezüge und Vorteile aus diesem Dienstverhältnis abweichend von § 14 Abs. 2 bis zur Eintragung des Zusammenschlusses in das Firmenbuch, andernfalls bis zum Tag der Meldung im Sinne des § 24 Abs. 1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie sich auf diese Zeit beziehen.

(3) Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den ⌫ entfallenGebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2015 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.

(3) Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.

(4) Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach § 23 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

UmgrStR 2002 zu § 26 insgesamt

UmgrStR 2002: 12 Abschnitte · Rz 1286–1508a
4. Zusammenschlüsse (Art. IV UmgrStG) Rz 1286–1302

Zusammenschluss ist die Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zu einer Personengesellschaft, wobei Vermögen ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf die Personengesellschaft übertragen wird. Damit auf den Zusammenschluss auch Art. IV UmgrStG zur Anwendung kommt, müssen …

4.1.7. Erfordernis der Wahl einer geeigneten Zusammenschluss- bzw. Vorsorgemethode Rz 1303–1310

Unabhängig von steuerlichen Erfordernissen ist bei jedem Zusammenschluss eine zivil- bzw. unternehmensrechtliche Einigung über die geplanten Beteiligungsverhältnisse erforderlich. Ebenso wie in allen anderen gesellschaftsrechtlichen Kooperationen prägt dem Grunde nach der Wert des zusammengefassten …

4.1.7.3. Verkehrswertzusammenschluss Rz 1311–1315

Beim Verkehrswertzusammenschluss wird das Beteiligungsverhältnis in der übernehmenden Personengesellschaft entsprechend den Verkehrswerten der übertragenen Vermögen festgelegt. Daraus ergeben sich zwei Fragenbereiche: Einerseits sollen die nach dem Umtauschverhältnis festgelegten Beteiligungen in …

4.1.7.4. Kapitalkontenzusammenschluss Rz 1316–1330a
Richtlinientext wird geladen …
4.1.8. Zusammenschlussstichtag Rz 1331–1345
Richtlinientext wird geladen …
4.1.9. Erfordernis eines übertragungsfähigen Vermögens Rz 1346–1373
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4.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung Rz 1374–1385b
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4.2. Übertragungsvorgang (§ 24 UmgrStG) Rz 1386–1416
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4.2.3. Steuerliche Bewertung des außerbetrieblichen Vermögens Rz 1417–1449
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4.3. Übernehmende Personengesellschaft (§ 25 UmgrStG) Rz 1450–1466
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4.5. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses (§ 26 UmgrStG) Rz 1467–1492
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4.6. Zusammenschluss und Unternehmensgruppen Rz 1493–1508a
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