UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
RIS-Index: 416 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Mai 2020
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
27
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
Heute 1.1.2020 1.1.2021

§ 26 Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses

§ 26 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig seit 30.10.2019. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 15.08.2015 wurde Abs. 3 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (12).

Fassung 30.10.2019 – offen idF BGBl. I Nr. 103/2019 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.10.2019 gegenüber der Fassung vom 15.08.2015 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 17.09.2018 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 26. (1) Es sind anzuwenden:

  • 1.§ 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.
  • 2.§ 22 Abs. 3 hinsichtlich der Umsatzsteuer.

(2) Nimmt ein Arbeitnehmer des zu übertragenden Betriebes am Zusammenschluß teil, bleiben die Bezüge und Vorteile aus diesem Dienstverhältnis abweichend von § 14 Abs. 2 bis zur Eintragung des Zusammenschlusses in das Firmenbuch, andernfalls bis zum Tag der Meldung im Sinne des § 24 Abs. 1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie sich auf diese Zeit beziehen.

(3) Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den ⌫ entfallenGebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2015 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.

(3) Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.

(4) Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach § 23 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

UmgrStR 2002 zu § 26 insgesamt

UmgrStR 2002: 12 Abschnitte · Rz 1286–1508
4. Zusammenschlüsse (Art. IV UmgrStG) Rz 1286–1302

Zusammenschluss ist die Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zu einer Personengesellschaft, wobei Vermögen ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf die Personengesellschaft übertragen wird. Damit auf den Zusammenschluss auch Art. IV UmgrStG zur Anwendung kommt, müssen …

4.1.7.4. Kapitalkontenzusammenschluss Rz 1316–1330a

Beim Kapitalkontenzusammenschluss sind zwar wie beim Verkehrswertzusammenschluss die Verkehrswerte des jeweils übertragenen Vermögens die Basis für den Zusammenschluss, in der Vertragsgestaltung kommt es aber zu einer Zweiteilung: Zunächst werden die Beteiligungsverhältnisse der Mitunternehmer …

4.1.9. Erfordernis eines übertragungsfähigen Vermögens Rz 1346–1373

Anwendungsvoraussetzung für einen Zusammenschluss im Sinne des Art. IV UmgrStG ist, dass zumindest eine der am Zusammenschluss beteiligten Personen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 23 Abs. 2 UmgrStG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 UmgrStG überträgt, somit Betriebe, Teilbetriebe oder …

4.1.8. Zusammenschlussstichtag Rz 1331–1345
Richtlinientext wird geladen …
4.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung Rz 1374–1385b
Richtlinientext wird geladen …
4.2. Übertragungsvorgang (§ 24 UmgrStG) Rz 1386–1416
Richtlinientext wird geladen …
4.1.7. Erfordernis der Wahl einer geeigneten Zusammenschluss- bzw. Vorsorgemethode Rz 1303–1310
Richtlinientext wird geladen …
4.2.3. Steuerliche Bewertung des außerbetrieblichen Vermögens Rz 1417–1449
Richtlinientext wird geladen …
4.1.7.3. Verkehrswertzusammenschluss Rz 1311–1315
Richtlinientext wird geladen …
4.3. Übernehmende Personengesellschaft (§ 25 UmgrStG) Rz 1450–1466
Richtlinientext wird geladen …
4.5. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses (§ 26 UmgrStG) Rz 1467–1492
Richtlinientext wird geladen …
4.6. Zusammenschluss und Unternehmensgruppen Rz 1493–1508
Richtlinientext wird geladen …
Ältere Anwendungsregeln 1
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.