UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 26 Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses

§ 26 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, gültig vom 15.08.2015 bis 29.10.2019. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 29). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 30.10.2019 (BGBl. I Nr. 103/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (12).

Fassung 15.08.2015 – 29.10.2019 idF BGBl. I Nr. 118/2015 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 15.08.2015 gegenüber der Fassung vom 31.12.2004 ↗ Nachfolgefassung ab 30.10.2019 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 10.03.2017 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zu Abs. 4: ab 1.1.2016 vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 29

§ 26. (1) Es sind anzuwenden:

  • 1.§ 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.
  • 2.§ 22 Abs. 3 hinsichtlich der Umsatzsteuer.

(2) Nimmt ein Arbeitnehmer des zu übertragenden Betriebes am Zusammenschluß teil, bleiben die Bezüge und Vorteile aus diesem Dienstverhältnis abweichend von § 14 Abs. 2 bis zur Eintragung des Zusammenschlusses in das Firmenbuch, andernfalls bis zum Tag der Meldung im Sinne des § 24 Abs. 1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie sich auf diese Zeit beziehen.

(3) Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.

(4) Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach § 23 Erwerbsvorgänge nach § 1 ⌫ entfallendes Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach § 23 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

(4) Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach § 23 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

UmgrStR 2002 zu § 26 insgesamt

UmgrStR 2002: 12 Abschnitte · Rz 1286–1508
4. Zusammenschlüsse (Art. IV UmgrStG) Rz 1286–1302

Zusammenschluss ist die Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zu einer Personengesellschaft, wobei Vermögen ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf die Personengesellschaft übertragen wird. Damit auf den Zusammenschluss auch Art. IV UmgrStG zur Anwendung kommt, müssen …

4.1.9. Erfordernis eines übertragungsfähigen Vermögens Rz 1346–1373

Anwendungsvoraussetzung für einen Zusammenschluss im Sinne des Art. IV UmgrStG ist, dass zumindest eine der am Zusammenschluss beteiligten Personen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 23 Abs. 2 UmgrStG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 UmgrStG überträgt, somit Betriebe, Teilbetriebe oder …

4.1.8. Zusammenschlussstichtag Rz 1331–1345

Nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UmgrStG ist der Zusammenschlussstichtag jener Tag, mit dessen Ablauf das Vermögen mit ertragsteuerlicher Wirkung auf die übernehmende Personengesellschaft übergehen soll. Es ist daher für den oder die Übertragenden und für die übernehmende …

4.2. Übertragungsvorgang (§ 24 UmgrStG) Rz 1386–1416
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4.1.7. Erfordernis der Wahl einer geeigneten Zusammenschluss- bzw. Vorsorgemethode Rz 1303–1310
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4.1.7.3. Verkehrswertzusammenschluss Rz 1311–1315
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4.5. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses (§ 26 UmgrStG) Rz 1467–1492
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4.6. Zusammenschluss und Unternehmensgruppen Rz 1493–1508
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4.1.7.4. Kapitalkontenzusammenschluss Rz 1316–1330a
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4.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung Rz 1374–1385b
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4.2.3. Steuerliche Bewertung des außerbetrieblichen Vermögens Rz 1417–1449
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4.3. Übernehmende Personengesellschaft (§ 25 UmgrStG) Rz 1450–1466
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