§ 26 Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses
§ 26 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, gültig vom 15.08.2015 bis 29.10.2019. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 29). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 30.10.2019 (BGBl. I Nr. 103/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (12).
§ 26. (1) Es sind anzuwenden:
- 1.§ 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.
- 2.§ 22 Abs. 3 hinsichtlich der Umsatzsteuer.
(2) Nimmt ein Arbeitnehmer des zu übertragenden Betriebes am Zusammenschluß teil, bleiben die Bezüge und Vorteile aus diesem Dienstverhältnis abweichend von § 14 Abs. 2 bis zur Eintragung des Zusammenschlusses in das Firmenbuch, andernfalls bis zum Tag der Meldung im Sinne des § 24 Abs. 1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie sich auf diese Zeit beziehen.
(3) Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.
(4) Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach § 23 Erwerbsvorgänge nach § 1 ⌫ entfallendes Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
UmgrStR 2002 zu § 26 insgesamt
UmgrStR 2002: 12 Abschnitte · Rz 1286–1508
4.1.9. Erfordernis eines übertragungsfähigen Vermögens Rz 1346–1373
Anwendungsvoraussetzung für einen Zusammenschluss im Sinne des Art. IV UmgrStG ist, dass zumindest eine der am Zusammenschluss beteiligten Personen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 23 Abs. 2 UmgrStG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 UmgrStG überträgt, somit Betriebe, Teilbetriebe oder …
4. Zusammenschlüsse (Art. IV UmgrStG) Rz 1286–1302a
Zusammenschluss ist die Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zu einer Personengesellschaft, wobei Vermögen ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf die Personengesellschaft übertragen wird. Damit auf den Zusammenschluss auch Art. IV UmgrStG zur Anwendung kommt, müssen …
4.1.7. Erfordernis der Wahl einer geeigneten Zusammenschluss- bzw. Vorsorgemethode Rz 1303–1310
Unabhängig von steuerlichen Erfordernissen ist bei jedem Zusammenschluss eine zivil- bzw. unternehmensrechtliche Einigung über die geplanten Beteiligungsverhältnisse erforderlich. Ebenso wie in allen anderen gesellschaftsrechtlichen Kooperationen prägt dem Grunde nach der Wert des zusammengefassten …