UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 26 Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses

§ 26 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 699/1991, gültig vom 31.12.1991 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (12).

Fassung 31.12.1991 – 30.11.1993 BGBl. Nr. 699/1991 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 20.10.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 26. (1) Es sind anzuwenden:

  • 1.§ 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse.
  • 2.§ 21 hinsichtlich des Gewerbefehlbetrages.
  • 3.§ 22 Abs. 2 hinsichtlich der Umsatzsteuer.

(2) Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.

(3) Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach § 23 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

UmgrStR 2002 zu § 26 insgesamt

UmgrStR 2002: 12 Abschnitte · Rz 1286–1508
4. Zusammenschlüsse (Art. IV UmgrStG) Rz 1286–1302

Zusammenschluss ist die Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zu einer Personengesellschaft, wobei Vermögen ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf die Personengesellschaft übertragen wird. Der Zusammenschluss muss folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen: Die …

4.1.7. Erfordernis der Wahl einer geeigneten Zusammenschluss- bzw. Vorsorgemethode Rz 1303–1310

Unabhängig von steuerlichen Erfordernissen ist bei jedem Zusammenschluss eine zivil- bzw. handelsrechtliche Einigung über die geplanten Beteiligungsverhältnisse erforderlich. Ebenso wie in allen anderen gesellschaftsrechtlichen Kooperationen prägt dem Grunde nach der Wert des zusammengefassten …

4.1.7.3. Verkehrswertzusammenschluss Rz 1311–1315

Beim Verkehrswertzusammenschluss wird das Beteiligungsverhältnis in der übernehmenden Personengesellschaft entsprechend den Verkehrswerten der übertragenen Vermögen festgelegt. Daraus ergeben sich zwei Fragenbereiche: Einerseits sollen die nach dem Umtauschverhältnis festgelegten Beteiligungen in …

4.1.7.4. Kapitalkontenzusammenschluss Rz 1316–1330
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4.1.8. Zusammenschlussstichtag Rz 1331–1345
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4.1.9. Erfordernis eines übertragungsfähigen Vermögens Rz 1346–1373
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4.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung Rz 1374–1385
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4.2. Übertragungsvorgang (§ 24 UmgrStG) Rz 1386–1416
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4.2.3. Steuerliche Bewertung des außerbetrieblichen Vermögens Rz 1417–1449
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4.3. Übernehmende Personengesellschaft (§ 25 UmgrStG) Rz 1450–1466
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4.5. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses (§ 26 UmgrStG) Rz 1467–1492
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4.6. Zusammenschluss und Organschaft Rz 1493–1508
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