UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 25 Die übernehmende Personengesellschaft

§ 25 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 20.08.2003. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 21.08.2003 (BGBl. I Nr. 71/2003). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (12).

Fassung 31.12.1996 – 20.08.2003 idF BGBl. Nr. 797/1996 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1996 gegenüber der Fassung vom 01.12.1993 ↗ Nachfolgefassung ab 21.08.2003 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 20.10.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 25. (1) Die übernehmende Personengesellschaft hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter Anwendung des § 16 bei Beachtung des § 24 Abs. 2 ergeben. Sie ist im Rahmen einer Buchwertübertragung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.

(2) § 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Personengesellschaft mit Beginn des dem Zusammenschlußstichtag folgenden Tages.

(3) Geht durch den Zusammenschluß die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unter, gilt der höhere Teilwert zum Zusammenschlußstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3
— neu eingefügt —

(3) Geht durch den Zusammenschluß die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unter, gilt der höhere Teilwert zum Zusammenschlußstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

UmgrStR 2002 zu § 25 insgesamt

UmgrStR 2002: 12 Abschnitte · Rz 1286–1508
4. Zusammenschlüsse (Art. IV UmgrStG) Rz 1286–1302

Zusammenschluss ist die Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zu einer Personengesellschaft, wobei Vermögen ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf die Personengesellschaft übertragen wird. Der Zusammenschluss muss folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen: Die …

4.1.7. Erfordernis der Wahl einer geeigneten Zusammenschluss- bzw. Vorsorgemethode Rz 1303–1310

Unabhängig von steuerlichen Erfordernissen ist bei jedem Zusammenschluss eine zivil- bzw. handelsrechtliche Einigung über die geplanten Beteiligungsverhältnisse erforderlich. Ebenso wie in allen anderen gesellschaftsrechtlichen Kooperationen prägt dem Grunde nach der Wert des zusammengefassten …

4.1.7.3. Verkehrswertzusammenschluss Rz 1311–1315

Beim Verkehrswertzusammenschluss wird das Beteiligungsverhältnis in der übernehmenden Personengesellschaft entsprechend den Verkehrswerten der übertragenen Vermögen festgelegt. Daraus ergeben sich zwei Fragenbereiche: Einerseits sollen die nach dem Umtauschverhältnis festgelegten Beteiligungen in …

4.1.7.4. Kapitalkontenzusammenschluss Rz 1316–1330
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4.1.8. Zusammenschlussstichtag Rz 1331–1345
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4.1.9. Erfordernis eines übertragungsfähigen Vermögens Rz 1346–1373
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4.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung Rz 1374–1385
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4.2. Übertragungsvorgang (§ 24 UmgrStG) Rz 1386–1416
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4.2.3. Steuerliche Bewertung des außerbetrieblichen Vermögens Rz 1417–1449
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4.3. Übernehmende Personengesellschaft (§ 25 UmgrStG) Rz 1450–1466
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4.5. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses (§ 26 UmgrStG) Rz 1467–1492
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4.6. Zusammenschluss und Organschaft Rz 1493–1508
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