§ 23 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 20.08.2003. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 6). Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 21.08.2003 (BGBl. I Nr. 71/2003). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (12).
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 · vgl. 3. Teil Z 6 lit. a idF BGBl. Nr. 797/1996
§ 23. (1) Ein Zusammenschluß im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines Zusammenschlußvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. ⌫ entfallenVoraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestricheneingefügt
Abs. 1
§ 23. (1) Ein Zusammenschluß im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines Zusammenschlußvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Soweit eine Eintragung in das Firmenbuch vorgesehen ist, gilt nur diese als Nachweis der tatsächlichen Übertragung. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.
§ 23. (1) Ein Zusammenschluß im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines Zusammenschlußvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.
(2) Zum Vermögen zählen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des § 12 Abs. 2.
(3) Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
(4) Auf Zusammenschlüsse sind die §§ 24 bis 26 anzuwenden.
Mangels handelsrechtlicher Zusammenschlussvorschriften ist der Tatbestand und die steuerliche Rechtsfolge eines Zusammenschlusses nach den § 23 ff UmgrStG bestimmt. Zwingende Anwendungsvoraussetzungen des Art. IV UmgrStG sind nach § 23 Abs. 1 UmgrStG folgende: Übertragung eines Betriebes …
4.1.7. Erfordernis der Wahl einer geeigneten Zusammenschluss- bzw. Vorsorgemethode Rz 1303–1310
Unabhängig von steuerlichen Erfordernissen ist bei jedem Zusammenschluss eine zivil- bzw. handelsrechtliche Einigung über die geplanten Beteiligungsverhältnisse erforderlich. Ebenso wie in allen anderen gesellschaftsrechtlichen Kooperationen prägt dem Grunde nach der Wert des zusammengefassten …
4.1.7.3. Verkehrswertzusammenschluss Rz 1311–1315
Beim Verkehrswertzusammenschluss wird das Beteiligungsverhältnis in der übernehmenden Personengesellschaft entsprechend den Verkehrswerten der übertragenen Vermögen festgelegt. Daraus ergeben sich zwei Fragenbereiche: Einerseits sollen die nach dem Umtauschverhältnis festgelegten Beteiligungen in …