§ 22 Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung
§ 22 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, gültig vom 21.08.2003 bis 14.08.2015. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 8). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurden Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 geändert. Nachfolgefassung ab 15.08.2015 (BGBl. I Nr. 118/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (52).
§ 22. (1) Weichen die Beteiligungsverhältnisse nach der Einbringung von den Wertverhältnissen ab, ist § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 22. (1) Weichen die Beteiligungsverhältnisse nach der Einbringung von den Wertverhältnissen ab, ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.
§ 22. (1) Weichen die Beteiligungsverhältnisse nach der Einbringung von den Wertverhältnissen ab, ist § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.
(2) Entsteht auf Grund der Einbringung von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 durch einen Arbeitnehmer einer Körperschaft in diese als Gegenleistung eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, bleiben die Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis abweichend von § 14 Abs. 2 bis zur Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch, andernfalls bis zum Tag der Meldung im Sinne des § 13 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie sich auf diese Zeit beziehen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Einbringungen nach § 12 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.
(2) Entsteht auf Grund der Einbringung von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 durch einen Arbeitnehmer einer Körperschaft in diese als Gegenleistung eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, bleiben die Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis abweichend von § 14 Abs. 2 bis zur Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch, andernfalls bis zum Tag der Meldung im Sinne des § 13 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie sich auf diese Zeit beziehen.
(3) Einbringungen nach § 12 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) Einbringungen nach § 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
(3) Einbringungen nach § 12 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.
(4) Einbringungen nach § 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(4) Werden auf Grund einer Einbringung nach § 12 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
(4) Einbringungen nach § 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
(5) Werden auf Grund einer Einbringung nach § 12 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen (Anm. 1).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(5) Werden auf Grund einer Einbringung nach § 12 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen (Anm. 1).
UmgrStR 2002 zu § 22 insgesamt
UmgrStR 2002: 52 Abschnitte · Rz 640–1873
3.6.4.6. Verzicht auf Anteilsgewährung Rz 1060–1072
Auf die Gewährung von Gesellschaftsanteilen als Gegenleistung für das eingebrachte Vermögen kann verzichtet werden, wenn die Eigentums - bzw. Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen mit den Beteiligungsverhältnissen an der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen. Eine Anteilsgewährung …
3. Einbringungen (Art. III UmgrStG) Rz 640–660
Einbringung im Sinne des § 12 Abs. 1 UmgrStG ist die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder qualifizierten Kapitalanteilen (Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG) auf eine Körperschaft (§ 12 Abs. 3 UmgrStG) auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, dh. grundsätzlich …
3.1.5. Erfordernis eines Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz Rz 661–667
Die Anwendbarkeit des Art. III UmgrStG ist an das Vorhandensein eines Einbringungsvertrages geknüpft. Dieses Rechtsgeschäft muss nicht ausdrücklich als Einbringungsvertrag bezeichnet sein, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang handelt. Ein …
3.1.6. Erfordernis eines einbringungsfähigen Vermögens Rz 670–686
3.1.6.3. Betrieb Rz 687–713
3.1.6.4. Teilbetrieb Rz 714–724
3.1.6.6. Kapitalanteil Rz 725–760
3.2. Einbringungsstichtag (§ 13 UmgrStG) Rz 761–775
3.2.3. Zuständige Behörde Rz 776–809
3.3. Der Einbringende (§§ 14 bis 17 UmgrStG) Rz 810–836
3.3.4. Einbringungsbilanz (§ 15 UmgrStG) Rz 837–847
3.4. Steuerliche Bewertung des einzubringenden Vermögens (§§ 16 und 17 UmgrStG) Rz 848–855
3.4.2.1a. Einbringungen mit Auslandsbezug Rz 856–860
3.4.2.1b. Nichtfestsetzungskonzept und Anteilstausch Rz 860a–861
3.4.2.3. Zwangsaufwertung aufgrund einer Einschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu Drittstaaten Rz 862–864
3.4.2.4. Bewertungsübersicht Rz 866–872
3.4.2.6. Rückwirkende Korrekturen hinsichtlich des einzubringenden Vermögens Rz 873–910
3.4.2.6.6. Vorbehaltene Entnahmen nach dem Einbringungsstichtag Rz 911–916
3.4.2.6.7. Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern Rz 917–925
3.4.2.6.8. Verschieben von Wirtschaftsgütern Rz 926–928
3.4.3. Bewertung von einzubringenden außerbetrieblichen Kapitalanteilen (§ 17 UmgrStG) Rz 929–950
3.5. Übernehmende Körperschaft (§ 18 UmgrStG) Rz 951–972k
3.5.2. Steuerwirksame Rechtsbeziehungen zum Einbringenden Rz 973–994
3.5.4. Buchgewinne und Buchverluste Rz 995–1000
3.6. Gegenleistung (§ 19 UmgrStG) Rz 1001–1029
3.6.3. Gewährung einbringungsgeborener Anteile Rz 1030–1059
3.6.4.9. Identität der Beteiligungen an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft Rz 1080–1090
3.7. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 20 UmgrStG) Rz 1091–1105a
3.7.3. Bewertung der Gegenleistung bei Unterbleiben einer Anteilsgewährung Rz 1106–1119
3.7.3.4. Einbringung durch Tochterkörperschaften Rz 1120–1133
3.7.4. Änderung der Beteiligungsqualität Rz 1134–1152a
3.7.5. Internationale Schachtelbeteiligung im Bereich der Gegenleistung Rz 1153–1170
3.8. Verlustabzug (§ 21 UmgrStG) Rz 1171–1191
3.8.1.4. Zeitliche Wirkung des Verlustabzugs bei der übernehmenden Körperschaft Rz 1192–1215
3.9. Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung (§ 22 UmgrStG) Rz 1216–1243
3.10. Einbringung und Unternehmensgruppen Rz 1244–1245k
3.11. Einbringung und atypisch stille Beteiligungen Rz 1246–1274
3.16. Rechtsfolgen einer nicht unter Art III UmgrStG fallenden Einbringung Rz 1275–1285
5.5. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung (§ 31 UmgrStG) Rz 1628–1643
6. Spaltungen nach dem Spaltungsgesetz (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657
6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
6.3. Neue oder übernehmende Körperschaft (§ 34 UmgrStG) Rz 1687–1701
6.4. Verlustabzug (§ 35 UmgrStG) Rz 1702–1719
6.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 36 und 37 UmgrStG) Rz 1728–1738
6.5.4. Verhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1739–1750
6.5.5. Nichtverhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1751–1766
6.5.8. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 1767–1776
6.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38 UmgrStG) Rz 1777–1784
6.10. Spaltung und Einlagenrückzahlung Rz 1794–1801
6.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. VI UmgrStG fallenden Spaltung Rz 1802–1810
7.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 38d und 38e UmgrStG) Rz 1847–1858
7.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38f UmgrStG) Rz 1859–1873
Anmerkungen (RIS)
Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2019, G 156/2019-8 der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:
„I. Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Vgl. BGBl. I Nr. 1/2020, kundgemacht am 2.1.2020.