UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
RIS-Index: 416 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Jänner 2011
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
Heute 1.1.2011 1.1.2012

§ 21 Verlustabzug

§ 21 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, gültig vom 24.05.2007 bis 28.12.2015. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 13.01.1999 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 29.12.2015 (BGBl. I Nr. 163/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (57).

Fassung 24.05.2007 – 28.12.2015 idF BGBl. I Nr. 24/2007 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 24.05.2007 gegenüber der Fassung vom 13.01.1999 ↗ Nachfolgefassung ab 29.12.2015 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 22.08.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 21. § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  • 1.Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 zugerechnet werden können. Voraussetzung ist weiters, daß das übertragene Vermögen am Einbringungsstichtag tatsächlich vorhanden ist. § 4 Z 1 lit. c und d ist anzuwenden. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten auch die Mitunternehmer als Einbringende.
  • 2.Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. b, c und d anzuwenden.
  • 3.Die Bestimmung des § 4 Z 2 über den Mantelkauf ist zu beachten.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 13.01.1999 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text Z 2
  • 2.Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. b und c anzuwenden.
  • 2.Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. b, c und d anzuwenden.

UmgrStR 2002 zu § 21 insgesamt

UmgrStR 2002: 57 Abschnitte · Rz 349–1873
1.8. Verschmelzung und atypisch stille Beteiligungen Rz 355–361

An der Maßgeblichkeit einer im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung als Anwendungsfall des Art. I UmgrStG ändert sich auch dann nichts, wenn jemand gemäß § 179 UGB am Unternehmen der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft (Inhaber des Handelsgewerbes) als atypisch stiller Gesellschafter …

1.7. Verschmelzung und Unternehmensgruppen Rz 349–354e

Fragen, die sich bei sämtlichen Umgründungstatbeständen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgruppe ergeben, betreffen im Wesentlichen: Beteiligungsverhältnisse: Bedingt durch umgründungsveranlasste Kapitalerhöhungen oder Anteilsabtretungen kann die ausreichende unmittelbare oder mittelbare …

3. Einbringungen (Art. III UmgrStG) Rz 640–660

Einbringung im Sinne des § 12 Abs. 1 UmgrStG ist die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Kapitalanteilen (Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG) auf eine Körperschaft (§ 12 Abs. 3 UmgrStG) auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, dh. grundsätzlich gegen Gewährung …

3.1.5. Erfordernis eines Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz Rz 661–669
Richtlinientext wird geladen …
3.1.6. Erfordernis eines einbringungsfähigen Vermögens Rz 670–686
Richtlinientext wird geladen …
3.1.6.3. Betrieb Rz 687–713
Richtlinientext wird geladen …
3.1.6.4. Teilbetrieb Rz 714–724
Richtlinientext wird geladen …
3.1.6.6. Kapitalanteil Rz 725–760
Richtlinientext wird geladen …
3.2. Einbringungsstichtag (§ 13 UmgrStG) Rz 761–775
Richtlinientext wird geladen …
3.2.3. Zuständige Behörde Rz 776–809
Richtlinientext wird geladen …
3.3. Der Einbringende (§§ 14 bis 17 UmgrStG) Rz 810–836
Richtlinientext wird geladen …
3.3.4. Einbringungsbilanz (§ 15 UmgrStG) Rz 837–847
Richtlinientext wird geladen …
3.4. Steuerliche Bewertung des einzubringenden Vermögens (§§ 16 und 17 UmgrStG) Rz 848–856
Richtlinientext wird geladen …
3.4.2.1a. Export-Einbringungen Rz 857–860
Richtlinientext wird geladen …
3.4.2.1b. Nichtfestsetzungskonzept Rz 860a–861
Richtlinientext wird geladen …
3.4.2.3. Zwangsaufwertung Rz 862–864
Richtlinientext wird geladen …
3.4.2.4. Bewertungsübersicht Rz 865–872
Richtlinientext wird geladen …
3.4.2.6. Rückwirkende Korrekturen hinsichtlich des einzubringenden Vermögens Rz 873–910
Richtlinientext wird geladen …
3.4.2.6.6. Vorbehaltene Entnahmen nach dem Einbringungsstichtag Rz 911–916
Richtlinientext wird geladen …
3.4.2.6.7. Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern Rz 917–925
Richtlinientext wird geladen …
3.4.2.6.8. Verschieben von Wirtschaftsgütern Rz 926–928
Richtlinientext wird geladen …
3.4.3. Bewertung von einzubringenden außerbetrieblichen Kapitalanteilen (§ 17 UmgrStG) Rz 929–950
Richtlinientext wird geladen …
3.5. Übernehmende Körperschaft (§ 18 UmgrStG) Rz 951–972k
Richtlinientext wird geladen …
3.5.2. Steuerwirksame Rechtsbeziehungen zum Einbringenden Rz 973–994
Richtlinientext wird geladen …
3.5.4. Buchgewinne und Buchverluste Rz 995–1000
Richtlinientext wird geladen …
3.6. Gegenleistung (§ 19 UmgrStG) Rz 1001–1029
Richtlinientext wird geladen …
3.6.3. Gewährung einbringungsgeborener Anteile Rz 1030–1059
Richtlinientext wird geladen …
3.6.4.6. Verzicht auf Anteilsgewährung Rz 1060–1072
Richtlinientext wird geladen …
3.6.4.9. Identität der Beteiligungen an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft Rz 1080–1090
Richtlinientext wird geladen …
3.7. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 20 UmgrStG) Rz 1091–1105a
Richtlinientext wird geladen …
3.7.3. Bewertung der Gegenleistung bei Unterbleiben einer Anteilsgewährung Rz 1106–1119
Richtlinientext wird geladen …
3.7.3.4. Einbringung durch Tochterkörperschaften Rz 1120–1133
Richtlinientext wird geladen …
3.7.4. Änderung der Beteiligungsqualität Rz 1134–1152
Richtlinientext wird geladen …
3.7.5. Internationale Schachtelbeteiligung im Bereich der Gegenleistung Rz 1153–1170
Richtlinientext wird geladen …
3.8. Verlustabzug (§ 21 UmgrStG) Rz 1171–1191
Richtlinientext wird geladen …
3.8.1.4. Zeitliche Wirkung des Verlustabzugs bei der übernehmenden Körperschaft Rz 1192–1215
Richtlinientext wird geladen …
3.9. Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung (§ 22 UmgrStG) Rz 1216–1243
Richtlinientext wird geladen …
3.10. Einbringung und Unternehmensgruppen Rz 1244–1245k
Richtlinientext wird geladen …
3.11. Einbringung und atypisch stille Beteiligungen Rz 1246–1274
Richtlinientext wird geladen …
3.16. Rechtsfolgen einer nicht unter Art III UmgrStG fallenden Einbringung Rz 1275–1285
Richtlinientext wird geladen …
6. Spaltungen nach dem Spaltungsgesetz (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657
Richtlinientext wird geladen …
6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
Richtlinientext wird geladen …
6.3. Neue oder übernehmende Körperschaft (§ 34 UmgrStG) Rz 1687–1701
Richtlinientext wird geladen …
6.4. Verlustabzug (§ 35 UmgrStG) Rz 1702–1719
Richtlinientext wird geladen …
6.4.3. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 1720–1726
Richtlinientext wird geladen …
6.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 36 und 37 UmgrStG) Rz 1728–1738
Richtlinientext wird geladen …
6.5.4. Verhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1739–1750
Richtlinientext wird geladen …
6.5.5. Nichtverhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1751–1766
Richtlinientext wird geladen …
6.5.8. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 1767–1776
Richtlinientext wird geladen …
6.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38 UmgrStG) Rz 1777–1784
Richtlinientext wird geladen …
6.7. Spaltung und Unternehmensgruppen Rz 1785–1787e
Richtlinientext wird geladen …
6.8. Spaltung und atypisch stille Beteiligung Rz 1788–1793
Richtlinientext wird geladen …
6.10. Spaltung und Einlagenrückzahlung Rz 1794–1801
Richtlinientext wird geladen …
6.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. VI UmgrStG fallenden Spaltung Rz 1802–1810
Richtlinientext wird geladen …
7.3.3. Auf- bzw. Liquidationsspaltung mit Einbringungen Rz 1831–1846
Richtlinientext wird geladen …
7.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 38d und 38e UmgrStG) Rz 1847–1858
Richtlinientext wird geladen …
7.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38f UmgrStG) Rz 1859–1873
Richtlinientext wird geladen …
Ältere Anwendungsregeln 2
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.