UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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1. TEIL · UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

§ 1 Umgründungssteuergesetz

§ 1 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, gültig seit 22.07.2023. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 37). Gegenüber der Vorfassung vom 15.08.2018 wurde Abs. 2 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (18).

Fassung 22.07.2023 – offen idF BGBl. I Nr. 110/2023 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 22.07.2023 gegenüber der Fassung vom 15.08.2018 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 16.12.2025
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 37
1. HAUPTSTÜCK
Umgründungen
Artikel I
Verschmelzung
Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  • 1.Verschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften,
  • 2.Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
  • 3.Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und
  • 4.Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.
UmgrStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 28–88
1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53 zu Z 4

Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des …

1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88 zu Z 1 bis 3; Z 4

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz UmgrStG ist für eine steuerneutrale Vermögensübertragung erforderlich, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes durch die Verschmelzung beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt …

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

  • –in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
  • –den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Antrag in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2018 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2 (Schlussteil)

die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.

die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Antrag in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.

UmgrStR 2002: 4 Abschnitte · Rz 28–385e
1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53

Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des …

1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88 zu erster Satz

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz UmgrStG ist für eine steuerneutrale Vermögensübertragung erforderlich, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes durch die Verschmelzung beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt …

1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160f zu fünfter Satz

Die weitere steuerliche Behandlung von reimportiertem, mit Nichtfestsetzung behaftetem Vermögen im Inland ist einerseits abhängig vom Wertansatz, mit dem das Vermögen übernommen wurde, und andererseits von der Rechtsgrundlage, auf der der Nichtfestsetzungsantrag basiert. Im Anwendungsbereich von § 3 …

1.13. Verschmelzungen und Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a KStG 1988 Rz 385a–385e
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(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden

UmgrStR 2002 zu § 1 insgesamt

UmgrStR 2002: 17 Abschnitte · Rz 1–405
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27

Die Normen des Art. I UmgrStG sind im Hinblick auf § 1 Abs. 2 UmgrStG auch gesamthaft als Einheit zu sehen (siehe dazu Rz 22 ff). Das Gesellschaftsrecht (§§ 219 ff AktG, § 96 ff GmbHG, § 1 GenVG, § 25 Abs. 1 SpG, § 60 VAG 2016) unterscheidet zwei Formen der Verschmelzung: Verschmelzung durch …

1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53

Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des …

1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz UmgrStG ist für eine steuerneutrale Vermögensübertragung erforderlich, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes durch die Verschmelzung beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt …

1.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung Rz 89–113
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1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160f

Die weitere steuerliche Behandlung von reimportiertem, mit Nichtfestsetzung behaftetem Vermögen im Inland ist einerseits abhängig vom Wertansatz, mit dem das Vermögen übernommen wurde, und andererseits von der Rechtsgrundlage, auf der der Nichtfestsetzungsantrag basiert. Im Anwendungsbereich von § 3 …

1.3.2. Buchgewinne und Buchverluste Rz 161–165
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1.3.3. Entstehen bzw. Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung Rz 172–186
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1.4. Verlustabzug (§ 4 UmgrStG) Rz 187–222
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1.4.5. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 223–240
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1.4.6. Mantelkauf Rz 241–255
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1.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 5 und § 3 UmgrStG) Rz 256–289
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1.5.4. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 290–301
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1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348
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1.7. Verschmelzung und Unternehmensgruppen Rz 349–354e
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1.8. Verschmelzung und atypisch stille Beteiligungen Rz 355–361
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1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385
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1.14. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. I UmgrStG fallenden Verschmelzung Rz 386–405
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Ältere Anwendungsregeln 6
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