§ 1 Umgründungssteuergesetz
§ 1 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, gültig vom 29.12.2015 bis 31.12.2015. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 30). Gegenüber der Vorfassung vom 29.12.2007 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2016 (BGBl. I Nr. 163/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (17).
1. HAUPTSTÜCK
Umgründungen
Artikel I
Verschmelzung
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1.Verschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften,
- 2.Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
- 3.Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
- 4.Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.
(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende
- –in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- –den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.⌫ entfallen
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 29.12.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag in der letzten Körperschaftsteuererklärung der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist § 6 Z 6 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.
UmgrStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 114–160f
1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160f
Die Neubewertung hat nach § 3 Abs. 1 Z 2 UmgrStG entsprechend der Regelung in § 6 Z 6 EStG 1988 nicht zu erfolgen, wenn das Besteuerungsrecht der Republik Österreich für Vermögen wieder entsteht, für das durch eine vorangegangene Umgründung im Sinne des UmgrStG bei der übernehmenden Körperschaft …
(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden
UmgrStR 2002 zu § 1 insgesamt
UmgrStR 2002: 17 Abschnitte · Rz 1–405
1.8. Verschmelzung und atypisch stille Beteiligungen Rz 355–361
An der Maßgeblichkeit einer im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung als Anwendungsfall des Art. I UmgrStG ändert sich auch dann nichts, wenn jemand gemäß § 179 UGB am Unternehmen der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft (Inhaber des Handelsgewerbes) als atypisch stiller Gesellschafter …
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27
Die Normen des Art. I UmgrStG sind im Hinblick auf § 1 Abs. 2 UmgrStG auch gesamthaft als Einheit zu sehen (siehe dazu Rz 22 ff). Das Gesellschaftsrecht (§§ 219 ff AktG, § 96 ff GmbHG, § 1 GenVG, § 25 Abs. 1 SpG, § 59 VAG) unterscheidet zwei Formen der Verschmelzung: Verschmelzung durch Aufnahme …
1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53
Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des …
1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88
1.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung Rz 89–113
1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160f
Die Neubewertung hat nach § 3 Abs. 1 Z 2 UmgrStG entsprechend der Regelung in § 6 Z 6 EStG 1988 nicht zu erfolgen, wenn das Besteuerungsrecht der Republik Österreich für Vermögen wieder entsteht, für das durch eine vorangegangene Umgründung im Sinne des UmgrStG bei der übernehmenden Körperschaft …