§ 1 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004, gültig vom 31.12.2004 bis 23.05.2007. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 9). Gegenüber der Vorfassung vom 13.01.1999 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 24.05.2007 (BGBl. I Nr. 24/2007). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (16).
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 8.10.2004 · 3. Teil (dok. Anl. 1) Z 9
Umgründungen
Artikel I
Verschmelzung
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,
2.Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
3.Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
4.Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 13.01.1999 · 1 geänderte Stelle gestricheneingefügt
Abs. 1 Z 4
4.Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
4.Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.
(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende
– in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder
– den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 13.01.1999 · 4 geänderte Stellen gestricheneingefügt
Abs. 2
(2) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.
(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende
Abs. 2
— neu eingefügt —
– in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder
Abs. 2
— neu eingefügt —
– den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
Abs. 2
— neu eingefügt —
die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 13.01.1999 · 1 geänderte Stelle gestricheneingefügt
Abs. 3
— neu eingefügt —
(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.
Die Normen des Art. I UmgrStG sind im Hinblick auf § 1 Abs. 2 UmgrStG auch gesamthaft als Einheit zu sehen (siehe dazu Rz 22 ff). § 1 Abs. 1 UmgrStG enthält zwei Anwendungsvoraussetzungen für die Geltung des Art. I UmgrStG, nämlich dass eine der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 UmgrStG genannten …
1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53
Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen inländischer Körperschaften nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer …
1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88
Gemäß § 1 Abs. 1 UmgrStG letzter Halbsatz ist für eine steuerneutrale Vermögensübertragung erforderlich, dass die Besteuerung der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes durch die Verschmelzung beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt werden darf. Dieses …