§ 1 1. Hauptstück
§ 1 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 12.01.1999. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 3). Gegenüber der Vorfassung vom 27.08.1994 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 13.01.1999 (BGBl. I Nr. 28/1999). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (16).
Umgründungen
Artikel I
Verschmelzung
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1.Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,
- 2.Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
- 3.Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
- 4.Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.08.1994 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- 4.Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften hinsichtlich inländischer Betriebsstätten und sonstiger Vermögensteile,
- 4.Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
(2) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 1
UmgrStR 2002 zu § 1 insgesamt
UmgrStR 2002: 16 Abschnitte · Rz 1–405
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27
Die Normen des Art. I UmgrStG sind im Hinblick auf § 1 Abs. 2 UmgrStG auch gesamthaft als Einheit zu sehen (siehe dazu Rz 22 ff). § 1 Abs. 1 UmgrStG enthält zwei Anwendungsvoraussetzungen für die Geltung des Art. I UmgrStG, nämlich dass eine der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 UmgrStG genannten …
1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53
Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen inländischer Körperschaften nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer …
1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88
Gemäß § 1 Abs. 1 UmgrStG letzter Halbsatz ist für eine steuerneutrale Vermögensübertragung erforderlich, dass die Besteuerung der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes durch die Verschmelzung beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt werden darf. Dieses …