§ 1 1. Hauptstück
§ 1 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 681/1994, gültig vom 27.08.1994 bis 30.12.1996. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 3). Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 797/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (16).
Umgründungen
Artikel I
Verschmelzung
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1.Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,
- 2.Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
- 3.Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
- 4.Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften hinsichtlich inländischer Betriebsstätten und sonstiger Vermögensteile,
wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- 4.Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften hinsichtlich inländischer Betriebsstätten,
- 4.Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften hinsichtlich inländischer Betriebsstätten und sonstiger Vermögensteile,
(2) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 1
UmgrStR 2002 zu § 1 insgesamt
UmgrStR 2002: 16 Abschnitte · Rz 1–405
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27
Die Normen des Art. I UmgrStG sind im Hinblick auf § 1 Abs. 2 UmgrStG auch gesamthaft als Einheit zu sehen (siehe dazu Rz 22 ff). § 1 Abs. 1 UmgrStG enthält zwei Anwendungsvoraussetzungen für die Geltung des Art. I UmgrStG, nämlich dass eine der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 UmgrStG genannten …
1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53
Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen inländischer Körperschaften nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer …
1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88
Gemäß § 1 Abs. 1 UmgrStG letzter Halbsatz ist für eine steuerneutrale Vermögensübertragung erforderlich, dass die Besteuerung der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes durch die Verschmelzung beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt werden darf. Dieses …