§ 1 1. Hauptstück
§ 1 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 699/1991, gültig vom 31.12.1991 bis 30.11.1993. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 3). Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (16).
Umgründungen
Artikel I
Verschmelzung
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1.Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,
- 2.Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
- 3.Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
- 4.Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften hinsichtlich inländischer Betriebsstätten,
wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt ist.
(2) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 1
UmgrStR 2002 zu § 1 insgesamt
UmgrStR 2002: 16 Abschnitte · Rz 1–405
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27
Die Normen des Art. I UmgrStG sind im Hinblick auf § 1 Abs. 2 UmgrStG auch gesamthaft als Einheit zu sehen (siehe dazu Rz 22 ff). § 1 Abs. 1 UmgrStG enthält zwei Anwendungsvoraussetzungen für die Geltung des Art. I UmgrStG, nämlich dass eine der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 UmgrStG genannten …
1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53
Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen inländischer Körperschaften nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer …
1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88
Gemäß § 1 Abs. 1 UmgrStG letzter Halbsatz ist für eine steuerneutrale Vermögensübertragung erforderlich, dass die Besteuerung der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes durch die Verschmelzung beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt werden darf. Dieses …