§ 19 Die Gegenleistung
§ 19 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005, gültig vom 31.12.2005 bis 21.07.2023. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 22.07.2023 (BGBl. I Nr. 110/2023). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (49).
§ 19. (1) Die Einbringung muß ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen.
(2) Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben,
- 1.soweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet,
- 2.soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden,
- 3.soweit die übernehmende Körperschaft zum Zweck der Rundung auf volle Beteiligungsprozentsätze bare Zuzahlungen leistet, sofern diese 10% des Gesamtnennbetrages der neuen Anteile nicht übersteigen,
- 4.soweit die übernehmende Körperschaft Anteile an der einbringenden Mitunternehmerschaft aufgibt,
- 5.wenn der Einbringende unmittelbar oder mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn die unmittelbaren oder mittelbaren ⌫ entfallenBeteiligungsverhältnisse ⌫ entfallenan der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- 5.wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar entsprechen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.
- 5.wenn der Einbringende unmittelbar oder mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Anteile und Zuzahlungen müssen dem Einbringenden gewährt werden.
UmgrStR 2002 zu § 19 insgesamt
UmgrStR 2002: 49 Abschnitte · Rz 640–1873
3. Einbringungen (Art. III UmgrStG) Rz 640–660
Um eine Einbringung nach Art. III UmgrStG erfolgreich durchzuführen, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Ein schriftlicher Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag, siehe Rz 661 ff) Ein Vermögen (Einbringungsvermögen) im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG (siehe Rz 687 bis Rz 737) Eine Bilanz zum …
3.2. Einbringungsstichtag (§ 13 UmgrStG) Rz 761–775
Fehlt in einem Einbringungsvertrag die Angabe eines Stichtages, ist zu unterscheiden: Fehlt bei einem die Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles betreffenden im Übrigen allen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 UmgrStG Rechnung tragenden Einbringungsvertrag nur die Angabe …
3.3. Der Einbringende (§§ 14 bis 17 UmgrStG) Rz 810–836
Die §§ 14 bis 17 UmgrStG regeln die ertragsteuerliche Behandlung des Einbringenden bis zum Einbringungsstichtag (§ 14 UmgrStG Rz 811 bis Rz 836), die Darstellung des einzubringenden Vermögens (§ 15 UmgrStG Rz 837 ff) und die Bewertung von einzubringendem Betriebsvermögen (§ 16 UmgrStG Rz 848 ff) und …