§ 17 Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile
§ 17 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig vom 30.10.2019 bis 19.07.2022. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 35). Gegenüber der Vorfassung vom 15.12.2012 wurde Abs. 1a geändert. Nachfolgefassung ab 20.07.2022 (BGBl. I Nr. 108/2022). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (43).
§ 17. (1) Der Einbringende hat Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(1a) Eine sich im Zuge eines Anteilstausches aus der Anwendung der Bewertungsregelungen des Abs. 1 oder in Verbindung mit § 16 Abs. 1 zweiter Satz ergebende Steuerschuld ist auf Antrag in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Einbringenden nicht festzusetzen, wobei § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a bis c und § 27a Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Zu einer Festsetzung kommt es im Fall der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung (§ 19).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.12.2012 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(1a) Eine sich im Zuge eines Anteilstausches aus der Anwendung der Bewertungsregelungen des Abs. 1 oder in Verbindung mit § 16 Abs. 1 zweiter Satz ergebende Steuerschuld ist auf Antrag in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Einbringenden nicht festzusetzen, wobei § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a bis c und § 27a Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Zu einer Festsetzung kommt es im Fall der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung (§ 19).
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:
- 1.Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der niedrigeren Anschaffungskosten bzw. Buchwerte festgelegt wird.
- 2.Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.
UmgrStR 2002 zu § 17 insgesamt
UmgrStR 2002: 43 Abschnitte · Rz 640–1873
3. Einbringungen (Art. III UmgrStG) Rz 640–660
Einbringung im Sinne des § 12 Abs. 1 UmgrStG ist die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder qualifizierten Kapitalanteilen (Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG) auf eine Körperschaft (§ 12 Abs. 3 UmgrStG) auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, dh. grundsätzlich …
3.1.5. Erfordernis eines Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz Rz 661–667
Die Anwendbarkeit des Art. III UmgrStG ist an das Vorhandensein eines Einbringungsvertrages geknüpft. Dieses Rechtsgeschäft muss nicht ausdrücklich als Einbringungsvertrag bezeichnet sein, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang handelt. Ein …
3.1.6. Erfordernis eines einbringungsfähigen Vermögens Rz 670–686
Das einbringungsfähige Vermögen wird in § 12 Abs. 2 UmgrStG abschließend definiert. Vermögen, das nicht darunter fällt, kann nicht nach Art. III UmgrStG eingebracht werden. Ergibt sich bei abgabenbehördlichen Überprüfungen, dass: aktive Wirtschaftsgüter miteingebracht worden sind, die nach den …