§ 17 Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile
§ 17 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, gültig vom 15.12.2012 bis 29.10.2019. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 22). Gegenüber der Vorfassung vom 16.06.2010 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 30.10.2019 (BGBl. I Nr. 103/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (52).
§ 17. (1) Der Einbringende hat Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 16.06.2010 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 17. (1) Der Einbringende hat Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
§ 17. (1) Der Einbringende hat Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:
- 1.Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der niedrigeren Anschaffungskosten bzw. Buchwerte festgelegt wird.
- 2.Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.
UmgrStR 2002 zu § 17 insgesamt
UmgrStR 2002: 52 Abschnitte · Rz 640–1873
3.6.4.6. Verzicht auf Anteilsgewährung Rz 1060–1072
Auf die Gewährung von Gesellschaftsanteilen als Gegenleistung für das eingebrachte Vermögen kann verzichtet werden, wenn die Eigentums - bzw. Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen mit den Beteiligungsverhältnissen an der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen. Eine Anteilsgewährung …
7.3.3. Auf- bzw. Liquidationsspaltung mit Einbringungen Rz 1831–1846
Sowohl bei der Steueraufspaltung nach § 38a UmgrStG wie der Steuerabspaltung nach § 38a UmgrStG ist für die spaltende wie für die übernehmende Körperschaft Art. III UmgrStG anzuwenden. Sowohl auf Seite der spaltenden Gesellschaft als auch auf Seite der übernehmenden Gesellschaft unterbleibt im Fall …
3. Einbringungen (Art. III UmgrStG) Rz 640–660
Einbringung im Sinne des § 12 Abs. 1 UmgrStG ist die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder qualifizierten Kapitalanteilen (Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG) auf eine Körperschaft (§ 12 Abs. 3 UmgrStG) auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, dh. grundsätzlich …