UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 16 Bewertung von Betriebsvermögen

§ 16 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig seit 30.10.2019. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 35). Gegenüber der Vorfassung vom 15.08.2018 wurden Abs. 1, 1a und 2 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (54).

Fassung 30.10.2019 – offen idF BGBl. I Nr. 103/2019 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.10.2019 gegenüber der Fassung vom 15.08.2018 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 30.10.2020 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Abs. 1a: zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 35

§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz (oder im Einbringungsvertrag) und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung in eine inländische oder ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich ganz oder teilweise eingeschränkt wird, sind die nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Dabei sind offene Raten auch dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet. Bei teilweiser Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich ist auf den nach dem zweiten Satz ermittelten Gewinn der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Dabei sind offene Raten nur dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2018 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz (oder im Einbringungsvertrag) und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung in eine inländische oder ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird, sind die nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Dabei sind offene Raten auch dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet. Bei teilweiser Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich ist auf den nach dem zweiten Satz ermittelten Gewinn der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Dabei sind offene Raten nur dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet.

§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz (oder im Einbringungsvertrag) und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung in eine inländische oder ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich ganz oder teilweise eingeschränkt wird, sind die nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Dabei sind offene Raten auch dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet. Bei teilweiser Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich ist auf den nach dem zweiten Satz ermittelten Gewinn der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Dabei sind offene Raten nur dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet.

UmgrStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 28–160f
1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53

Für Verschmelzungen, die nach dem 31.12.2015 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, gilt: Insoweit es aufgrund einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich zu einer Liquidationsbesteuerung nach § 20 KStG 1988 kommt, kann die übertragende Körperschaft aufgrund von § 1 …

1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160f zu zweiter Satz

Soweit für Vermögen(steile) der übertragenden Körperschaft verschmelzungsbedingt das Besteuerungsrecht der Republik Österreich entsteht, kommt es unabhängig davon, welche Rechtsfolgen sich nach dem Abgabenrecht des Staates der übertragenden Gesellschaft ergeben, in Österreich nach § 3 Abs. 1 Z 2 …

(1a) Abweichend von Abs. 1 gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 ⌫ entfallenin eine in einem EU/EWR-Staat ansässige Gesellschaft, wenn dem Einbringenden eine Gegenleistung gewährt wird (Anteilstausch), Folgendes: (Anm. 1)

  • –Abs. 1 erster Satz ist anzuwenden.
  • –Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Dies gilt nicht, soweit die Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor dem Entstehen der Abgabenschuld entgeltlich übertragen werden.
  • –Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.
  • –Bei einer natürlichen Person als Einbringendem sind § 17 Abs. 1 und Abs. 1a sinngemäß anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2018 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1a

(1a) Abweichend von Abs. 1 gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn dem Einbringenden eine Gegenleistung gewährt wird, Folgendes:

(1a) Abweichend von Abs. 1 gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 in eine in einem EU/EWR-Staat ansässige Gesellschaft, wenn dem Einbringenden eine Gegenleistung gewährt wird (Anteilstausch), Folgendes: (Anm. 1)

Abs. 1a Teilstrich
  • –Abs. 1 erster Satz ist anzuwenden.
  • –Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.
Abs. 1a Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Bei einer natürlichen Person als Einbringendem sind § 17 Abs. 1 und Abs. 1a sinngemäß anzuwenden.
UmgrStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 28–160f
1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53

Für Verschmelzungen, die nach dem 31.12.2015 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, gilt: Insoweit es aufgrund einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich zu einer Liquidationsbesteuerung nach § 20 KStG 1988 kommt, kann die übertragende Körperschaft aufgrund von § 1 …

1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160f zu erster Teilstrich; zweiter Teilstrich

Soweit für Vermögen(steile) der übertragenden Körperschaft verschmelzungsbedingt das Besteuerungsrecht der Republik Österreich entsteht, kommt es unabhängig davon, welche Rechtsfolgen sich nach dem Abgabenrecht des Staates der übertragenden Gesellschaft ergeben, in Österreich nach § 3 Abs. 1 Z 2 …

(2) Ist beim Einbringenden das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Gegenleistung (§ 19) eingeschränkt, gilt Folgendes:

  • 1.Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeschränkt, sind die Abs. 1, 1a und 3 anzuwenden. Dies gilt auch bei der Einbringung von inländischem Vermögen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 (Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile) durch natürliche Personen, wenn lediglich das Besteuerungsrecht an der Gegenleistung und nicht am Vermögen eingeschränkt wird (teilweise Einschränkung).
  • 2.Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen als in Z 1 angeführten Staaten eingeschränkt, sind für das inländische und das ausländische Vermögen die nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2018 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 1
  • 1.Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeschränkt, sind die Abs. 1, 1a und 3 anzuwenden.
  • 1.Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeschränkt, sind die Abs. 1, 1a und 3 anzuwenden. Dies gilt auch bei der Einbringung von inländischem Vermögen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 (Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile) durch natürliche Personen, wenn lediglich das Besteuerungsrecht an der Gegenleistung und nicht am Vermögen eingeschränkt wird (teilweise Einschränkung).
UmgrStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 114–160f
1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160f zu Z 1

Soweit für Vermögen(steile) der übertragenden Körperschaft verschmelzungsbedingt das Besteuerungsrecht der Republik Österreich entsteht, kommt es unabhängig davon, welche Rechtsfolgen sich nach dem Abgabenrecht des Staates der übertragenden Gesellschaft ergeben, in Österreich nach § 3 Abs. 1 Z 2 …

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt bei der Einbringung von inländischem und ausländischem Vermögen folgendes:

  • 1.Alle unter Abs. 2 Z 1 fallende Personen können vorbehaltlich des Abs. 4 das inländische und das ausländische Vermögen mit dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ansetzen, wenn die Einbringung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
  • 2.Alle nicht unter Abs. 2 fallenden Personen können vorbehaltlich des Abs. 4 das ausländische Vermögen mit dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ansetzen, wenn die Einbringung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
  • 3.Zum ausländischen Vermögen zählen ausländische Betriebe, Teilbetriebe, Anteile an ausländischen Mitunternehmerschaften und Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind. Inländisches Vermögen ist das übrige Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2.

(4) Bringt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, Vermögen ein, gilt folgendes:

  • 1.Der jeweils nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommende Wertansatz ist für alle Mitunternehmer maßgebend.
  • 2.Fallen nicht sämtliche Mitunternehmer unter Abs. 1 oder unter Abs. 2 Z 2, ist abweichend von Z 1 für sämtliche Mitunternehmer Abs. 1 maßgebend. Unabhängig vom Wertansatz in der Einbringungsbilanz ist für die unter Abs. 2 Z 2 fallenden Mitunternehmer und für die im Falle der gemeinsamen Ausübung des Wahlrechtes unter Abs. 3 fallenden Mitunternehmer § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Die übernehmende Körperschaft hat den Betrag, der sich als Unterschied zwischen dem Buchwertanteil und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ergibt, wie einen Firmenwert im Sinne des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu behandeln und ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr außerbilanzmäßig abzusetzen.

(5) Abweichend von § 14 Abs. 2 kann bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen das nach § 14 Abs. 1 anzusetzende Vermögen, sofern die Voraussetzungen des § 12 gewahrt bleiben, in folgender Weise verändert werden:

  • 1.Entnahmen und Einlagen, die in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages getätigt werden, können an Stelle der Erfassung als Verrechnungsforderung oder verbindlichkeit gegenüber der übernehmenden Körperschaft zurückbezogen werden. Diese Vorgänge gelten als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt, wenn sie in der Einbringungsbilanz durch den Ansatz einer Passivpost für Entnahmen oder einer Aktivpost für Einlagen berücksichtigt werden.
  • 2.Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise gebildet werden:
    • –Auszugehen ist vom positiven Verkehrswert am Einbringungsstichtag (§ 12 Abs. 1).
    • –Sämtliche Veränderungen auf Grund der Inanspruchnahme der Z 1, Z 3 und Z 4 und der nicht nach Z 1 rückbezogenen Entnahmen sind zu berücksichtigen, sofern diese Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen.
    • –Der sich danach ergebende Betrag ist höchstens in Höhe von 50% anzusetzen.

    Der sich ergebende Betrag gilt mit Ablauf des Einbringungsstichtages als entnommen.

  • 3.Bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages können vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einschließlich mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital und vorhandene Verbindlichkeiten zurückbehalten werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern und Fremdkapital ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftjahre durchgehend dem Anlagevermögen zuzuordnen waren. Das Zurückbehalten gilt durch die Nichtaufnahme in die Einbringungsbilanz als eine mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigte Entnahme beziehungsweise Einlage, sofern der Vorgang nicht unter Z 4 fällt.
  • 4.Wirtschaftsgüter und mit diesen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften können Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital auch dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftjahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen waren.
  • 5.Gewinnausschüttungen einbringender Körperschaften, Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem in Z 1 genannten Zeitraum können auf das einzubringende Vermögen bezogen werden.

Bei einem bebauten Grundstück kann der Grund und Boden gemäß Z 3 oder 4 zurückbehalten werden, indem nur das Gebäude im Wege eines Baurechtes im Sinne des Baurechtsgesetzes auf die übernehmende Körperschaft übertragen wird. Dabei gilt die Übertragung des Gebäudes als im Zuge der Einbringung verwirklicht, wenn Baurechtsvertrag und Einbringungsvertrag aufeinander Bezug nehmen und das Gesuch auf Einverleibung des Baurechts im Rückwirkungszeitraum gestellt wird; das Baurecht muss in weiterer Folge tatsächlich eingetragen werden.

(6) Abweichend von § 14 Abs. 1 kann bei der Einbringung von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 der zum Betriebsvermögen gehörende Grund und Boden mit den nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten angesetzt werden, wenn im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf den Grund und Boden ganz oder eingeschränkt anwendbar wäre. Dies ist im Einbringungsvertrag festzuhalten.

UmgrStR 2002 zu § 16 insgesamt

UmgrStR 2002: 52 Abschnitte · Rz 640–1858
3. Einbringungen (Art. III UmgrStG) Rz 640–660

Steuerrechtlich ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UmgrStG idR die Steuerwirkung des Tauschgrundsatzes aufgehoben und damit die Buchwertfortführung zwingend. Der Einbringende kann in einer unternehmensrechtlichen Einbringungsbilanz den an sich nur für den Rechtsnachfolger maßgebenden …

3.1.5. Erfordernis eines Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz Rz 661–667

Das eingebrachte Vermögen muss genau definiert sein. Anwendungsvoraussetzung für Art. III UmgrStG ist daher, dass für einzubringende Betriebe oder Teilbetriebe auf den Einbringungsstichtag: von rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden ein Jahres- oder Zwischenabschluss als Grundlage für die …

3.1.6.3. Betrieb Rz 687–713

Dient die dem einbringenden Einzelunternehmer gehörende betrieblich genutzte Liegenschaft zur Gänze oder zu mehr als 80% betrieblichen Zwecken, ist sie Teil des einzubringenden Vermögens. Wird sie zur Gänze eingebracht, ist hinsichtlich des vom Einbringenden genutzten und damit außerbetrieblichen …

3.1.6.4. Teilbetrieb Rz 714–724
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3.1.6.6. Kapitalanteil Rz 725–760
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3.2. Einbringungsstichtag (§ 13 UmgrStG) Rz 761–775
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3.2.3. Zuständige Behörde Rz 776–809
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3.1.6. Erfordernis eines einbringungsfähigen Vermögens Rz 670–686
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3.4. Steuerliche Bewertung des einzubringenden Vermögens (§§ 16 und 17 UmgrStG) Rz 848–855
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3.4.2.1b. Ratenzahlung (ab 1.1.2016), Anteilstausch mit Nichtfestsetzung (ab 1.1.2020), und Nichtfestsetzung "alt" (bis 31.12.2015) Rz 860a–861
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3.4.2.3. Zwangsaufwertung aufgrund einer Einschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu Drittstaaten Rz 862–864
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3.4.2.4. Bewertungsübersicht Rz 866–872
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3.3. Der Einbringende (§§ 14 bis 17 UmgrStG) Rz 810–836
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3.3.4. Einbringungsbilanz (§ 15 UmgrStG) Rz 837–847
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3.4.2.6. Rückwirkende Korrekturen hinsichtlich des einzubringenden Vermögens Rz 873–910
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3.4.2.6.7. Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern Rz 917–925
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3.4.2.6.8. Verschieben von Wirtschaftsgütern Rz 926–928
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3.4.3. Bewertung von einzubringenden außerbetrieblichen Kapitalanteilen (§ 17 UmgrStG) Rz 929–950
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3.5. Übernehmende Körperschaft (§ 18 UmgrStG) Rz 951–972k
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3.4.2.6.6. Vorbehaltene Entnahmen nach dem Einbringungsstichtag Rz 911–916
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3.6. Gegenleistung (§ 19 UmgrStG) Rz 1001–1029
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3.6.4.6. Verzicht auf Anteilsgewährung Rz 1060–1072
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3.6.4.9. Identität der Beteiligungen an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft Rz 1080–1090
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3.5.2. Steuerwirksame Rechtsbeziehungen zum Einbringenden Rz 973–994
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3.7. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 20 UmgrStG) Rz 1091–1105a
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3.5.4. Buchgewinne und Buchverluste Rz 995–1000
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3.6.3. Gewährung einbringungsgeborener Anteile Rz 1030–1059
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3.7.3.4. Einbringung durch Tochterkörperschaften Rz 1120–1133
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3.8.1.4. Zeitliche Wirkung des Verlustabzugs bei der übernehmenden Körperschaft Rz 1192–1215
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3.7.3. Bewertung der Gegenleistung bei Unterbleiben einer Anteilsgewährung Rz 1106–1119
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3.10. Einbringung und Unternehmensgruppen Rz 1244–1245k
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3.11. Einbringung und atypisch stille Beteiligungen Rz 1246–1274
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3.7.4. Änderung der Beteiligungsqualität Rz 1134–1152a
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3.7.5. Internationale Schachtelbeteiligung im Bereich der Gegenleistung Rz 1153–1170
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3.8. Verlustabzug (§ 21 UmgrStG) Rz 1171–1191
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3.9. Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung (§ 22 UmgrStG) Rz 1216–1242
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4.1.8. Zusammenschlussstichtag Rz 1331–1345
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3.17. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. III UmgrStG fallenden Einbringung Rz 1275–1285
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4.3. Übernehmende Personengesellschaft (§ 25 UmgrStG) Rz 1450–1466
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4.2. Übertragungsvorgang (§ 24 UmgrStG) Rz 1386–1416
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4.2.3. Steuerliche Bewertung des außerbetrieblichen Vermögens Rz 1417–1449
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5.2.2. Teilungsmasse Rz 1574–1575
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5.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages Rz 1526–1535
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5.4. Nachfolgeunternehmer (§ 30 UmgrStG) Rz 1619–1627b
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5.1.10. Erfordernis eines teilungsfähigen Vermögens Rz 1545–1563
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5.3. Steuerliche Bewertung des zu übertragenden Vermögens (§ 29 UmgrStG) Rz 1598–1618
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5.2.2.4. Zu übertragender Teilbetrieb Rz 1586–1597
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6.4. Verlustabzug (§ 35 UmgrStG) Rz 1702–1719
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6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
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7. Steuerspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1811–1830
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7.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 38d und 38e UmgrStG) Rz 1847–1858
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7.3.3. Auf- bzw. Liquidationsspaltung mit Einbringungen Rz 1831–1846
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Ältere Anwendungsregeln 7

Anmerkungen (RIS)

Anm. 1: Art. 3 Z 3 lit. a der Novelle BGBl. I Nr. 103/2019 lautet: „In Abs. 1a lautet der erste Satz: „Abweichend …, Folgendes:““. Offensichtlich soll nur der erste Teilsatz bis zum Doppelpunkt geändert werden und die darauffolgende Aufzählung unverändert bleiben (vgl. auch Textgegenüberstellung der Materialen S. 56).

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