§ 16 Bewertung von Betriebsvermögen
§ 16 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 699/1991, gültig vom 31.12.1991 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (59).
§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung).
(2) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, die nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen.
(3) Alle nicht unter Abs. 2 fallenden Personen können vorbehaltlich des Abs. 4 in folgenden Fällen für das dort genannte Vermögen an Stelle des Wertansatzes nach Abs. 1 den Wertansatz nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 wählen:
- 1.Bei der Einbringung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben, Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften und Kapitalanteilen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind, in inländische übernehmende Körperschaften (§ 12 Abs. 4 Z 1).
- 2.Bei der Einbringung des in Z 1 genannten Vermögens in ausländische übernehmende Körperschaften (§ 12 Abs. 4 Z 2).
(4) Bringt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, Vermögen ein, gilt folgendes:
- 1.Der jeweils nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommende Wertansatz ist für alle Mitunternehmer maßgebend.
- 2.Fallen nicht sämtliche Mitunternehmer unter Abs. 1 oder unter Abs. 2, ist abweichend von Z 1 für sämtliche Mitunternehmer Abs. 1 maßgebend. Unabhängig vom Wertansatz in der Einbringungsbilanz ist für die unter Abs. 2 fallenden Mitunternehmer und für die im Falle der gemeinsamen Ausübung des Wahlrechtes unter Abs. 3 fallenden Mitunternehmer § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Die übernehmende Körperschaft hat den Betrag, der sich als Unterschied zwischen dem Buchwertanteil und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ergibt, wie einen Firmenwert im Sinne des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu behandeln und ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr außerbilanzmäßig abzusetzen.
(5) Abweichend von § 14 Abs. 2 können Entnahmen, Einlagen und Vorsorgen für Verpflichtungen des einbringenden (Mit)Unternehmers in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages an Stelle der Erfassung als Verrechnungsforderung oder -verbindlichkeit auf den Einbringungsstichtag zurückbezogen werden. Voraussetzung ist, daß dies in der Einbringungsbilanz durch den Ansatz einer Aktiv- oder Passivpost berücksichtigt wird. § 14 Abs. 2 gilt weiters nicht für Gewinnausschüttungen und Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in dem im ersten Satz genannten Zeitraum.
UmgrStR 2002 zu § 16 insgesamt
UmgrStR 2002: 59 Abschnitte · Rz 640–1873
3. Einbringungen (Art. III UmgrStG) Rz 640–660a
Steuerrechtlich ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UmgrStG idR die Steuerwirkung des Tauschgrundsatzes aufgehoben und damit die Buchwertfortführung zwingend. Der Einbringende kann in einer handelsrechtlichen Einbringungsbilanz den an sich nur für den Rechtsnachfolger maßgebenden …
3.1.5. Erfordernis eines Einbringungsvertrages Rz 661–669
Die Anwendbarkeit des Art. III UmgrStG ist an das Vorhandensein eines Einbringungsvertrages geknüpft. Dieses Rechtsgeschäft muss nicht ausdrücklich als Einbringungsvertrag bezeichnet sein, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang handelt. Ein …
3.1.6. Erfordernis eines einbringungsfähigen Vermögens Rz 670–686
Weist das Vermögen zum Einbringungsstichtag keinen positiven Verkehrswert auf, kann dieser bis zum Abschluss des Einbringungsvertrages hergestellt werden. Dies kann bei nachgewiesener Erzielung von Gewinnen (Zwischenbilanz, Status) bzw. bei nachhaltiger Besserung der Ertragslage …