UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 15 Einbringungsbilanz

§ 15 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005, gültig seit 31.12.2005. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 13.01.1999 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (44).

Fassung 31.12.2005 – offen idF BGBl. I Nr. 161/2005 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2005 gegenüber der Fassung vom 13.01.1999 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 27.10.2022 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.2.2006 · 3. Teil (dok. Anl. 1) Z 11 idF BGBl. I Nr. 161/2005

§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist. Die Einbringungsbilanz ist dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Einbringungsbilanz kann entfallen, wenn die steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital im Einbringungsvertrag beschrieben werden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 13.01.1999 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist.

§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist. Die Einbringungsbilanz ist dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Einbringungsbilanz kann entfallen, wenn die steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital im Einbringungsvertrag beschrieben werden.

UmgrStR 2002 zu § 15 insgesamt

UmgrStR 2002: 44 Abschnitte · Rz 640–1846
3. Einbringungen (Art. III UmgrStG) Rz 640–660

Steuerrechtlich ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UmgrStG idR die Steuerwirkung des Tauschgrundsatzes aufgehoben und damit die Buchwertfortführung zwingend. Der Einbringende kann in einer unternehmensrechtlichen Einbringungsbilanz den an sich nur für den Rechtsnachfolger maßgebenden …

3.1.5. Erfordernis eines Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz Rz 661–667

Die Anwendbarkeit des Art. III UmgrStG ist an das Vorhandensein eines Einbringungsvertrages geknüpft. Dieses Rechtsgeschäft muss nicht ausdrücklich als Einbringungsvertrag bezeichnet sein, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang handelt. Ein …

3.1.6. Erfordernis eines einbringungsfähigen Vermögens Rz 670–686

Das einbringungsfähige Vermögen wird in § 12 Abs. 2 UmgrStG abschließend definiert. Vermögen, das nicht darunter fällt, kann nicht nach Art. III UmgrStG eingebracht werden. Ergibt sich bei abgabenbehördlichen Überprüfungen, dass: aktive Wirtschaftsgüter miteingebracht worden sind, die nach den …

3.1.6.3. Betrieb Rz 687–713
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3.1.6.4. Teilbetrieb Rz 714–724
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3.1.6.6. Kapitalanteil Rz 725–760
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3.2. Einbringungsstichtag (§ 13 UmgrStG) Rz 761–775
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3.2.3. Zuständige Behörde Rz 776–809
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3.3.4. Einbringungsbilanz (§ 15 UmgrStG) Rz 837–847
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3.3. Der Einbringende (§§ 14 bis 17 UmgrStG) Rz 810–836
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3.4. Steuerliche Bewertung des einzubringenden Vermögens (§§ 16 und 17 UmgrStG) Rz 848–855
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3.4.2.1a. Einbringungen mit Auslandsbezug Rz 856–860
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3.4.2.1b. Ratenzahlung (ab 1.1.2016), Anteilstausch mit Nichtfestsetzung (ab 1.1.2020), und Nichtfestsetzung "alt" (bis 31.12.2015) Rz 860a–861
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3.4.2.3. Zwangsaufwertung aufgrund einer Einschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu Drittstaaten Rz 862–864
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3.4.2.4. Bewertungsübersicht Rz 866–872
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3.4.2.6. Rückwirkende Korrekturen hinsichtlich des einzubringenden Vermögens Rz 873–910
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3.4.2.6.7. Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern Rz 917–925
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3.4.2.6.6. Vorbehaltene Entnahmen nach dem Einbringungsstichtag Rz 911–916
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3.4.2.6.8. Verschieben von Wirtschaftsgütern Rz 926–928
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3.4.3. Bewertung von einzubringenden außerbetrieblichen Kapitalanteilen (§ 17 UmgrStG) Rz 929–950
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3.5. Übernehmende Körperschaft (§ 18 UmgrStG) Rz 951–972k
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3.5.2. Steuerwirksame Rechtsbeziehungen zum Einbringenden Rz 973–994
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3.5.4. Buchgewinne und Buchverluste Rz 995–1000
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3.6. Gegenleistung (§ 19 UmgrStG) Rz 1001–1029
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3.6.3. Gewährung einbringungsgeborener Anteile Rz 1030–1059
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3.6.4.6. Verzicht auf Anteilsgewährung Rz 1060–1072
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3.6.4.9. Identität der Beteiligungen an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft Rz 1080–1090
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3.7. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 20 UmgrStG) Rz 1091–1105a
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3.7.3. Bewertung der Gegenleistung bei Unterbleiben einer Anteilsgewährung Rz 1106–1119
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3.7.3.4. Einbringung durch Tochterkörperschaften Rz 1120–1133
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3.7.4. Änderung der Beteiligungsqualität Rz 1134–1152a
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3.7.5. Internationale Schachtelbeteiligung im Bereich der Gegenleistung Rz 1153–1170
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3.8.1.4. Zeitliche Wirkung des Verlustabzugs bei der übernehmenden Körperschaft Rz 1192–1215d
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3.8. Verlustabzug (§ 21 UmgrStG) Rz 1171–1191
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3.9. Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung (§ 22 UmgrStG) Rz 1216–1242
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3.11. Einbringung und atypisch stille Beteiligungen Rz 1246–1274
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3.10. Einbringung und Unternehmensgruppen Rz 1244–1245k
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3.17. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. III UmgrStG fallenden Einbringung Rz 1275–1285
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4.2.3. Steuerliche Bewertung des außerbetrieblichen Vermögens Rz 1417–1449
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4.3. Übernehmende Personengesellschaft (§ 25 UmgrStG) Rz 1450–1466
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5.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung Rz 1564–1573
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5.3. Steuerliche Bewertung des zu übertragenden Vermögens (§ 29 UmgrStG) Rz 1598–1618
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5.2.2.4. Zu übertragender Teilbetrieb Rz 1586–1597
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7.3.3. Auf- bzw. Liquidationsspaltung mit Einbringungen Rz 1831–1846
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