§ 13 Einbringungsstichtag
§ 13 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, gültig seit 22.07.2023. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 01.07.2020 wurde Abs. 1 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (45).
§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 der Bundesabgabenordnung)
- –die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und
- –in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt
vorzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Spezifikationen der zu übermittelnden Daten (Struktur und Inhalt) durch Verordnung näher zu bestimmen und dabei vorzusehen, dass die Meldung in elektronischer Form zu erfolgen hat und diesfalls eine gesonderte Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 entfallen kann. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.2020 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt.
vorzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Spezifikationen der zu übermittelnden Daten (Struktur und Inhalt) durch Verordnung näher zu bestimmen und dabei vorzusehen, dass die Meldung in elektronischer Form zu erfolgen hat und diesfalls eine gesonderte Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 entfallen kann. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt.
UmgrStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 760a–760d
3.1.10. Ausgliederungen im Sinne des EU-UmgrG Rz 760a–760d
Die Anwendbarkeit von Art. III UmgrStG im Falle von Ausgliederungen bedingt, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Z 2 UmgrStG sinngemäß erfüllt sind. Daraus ergibt sich insbesondere Folgendes: Im Zuge einer Ausgliederung muss begünstigtes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 …
(2) Einbringungsstichtag kann nur ein Tag sein, zu dem das einzubringende Vermögen dem Einbringenden zuzurechnen war. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten für die Frage der Zurechnung auch die Mitunternehmer als Einbringende. Erfolgt eine Einbringung auf einen Stichtag, zu dem das einzubringende Vermögen dem Einbringenden nicht zuzurechnen war, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Die vorstehenden Sätze kommen nicht zur Anwendung, wenn das Vermögen im Erbwege erworben wurde und eine Buchwerteinbringung (§§ 16 und 17) erfolgt.
UmgrStR 2002 zu § 13 insgesamt
UmgrStR 2002: 45 Abschnitte · Rz 640–1912
3. Einbringungen (Art. III UmgrStG) Rz 640–660
Einbringung im Sinne des § 12 Abs. 1 UmgrStG ist die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder qualifizierten Kapitalanteilen (Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG) auf eine Körperschaft (§ 12 Abs. 3 UmgrStG) auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, dh. grundsätzlich …
3.1.5. Erfordernis eines Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz Rz 661–667
Die Anwendbarkeit des Art. III UmgrStG ist an das Vorhandensein eines Einbringungsvertrages geknüpft. Dieses Rechtsgeschäft muss nicht ausdrücklich als Einbringungsvertrag bezeichnet sein, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang handelt. Ein …
3.1.6. Erfordernis eines einbringungsfähigen Vermögens Rz 670–686
Der Begriff des Verkehrswertes deckt sich nicht mit dem in § 13 BewG 1955 vorgegebenen Bewertungsmaßstab. Das Wiener Verfahren 1996 (AÖF Nr. 189/1996) ist deshalb zum Nachweis eines zweifelhaften positiven Verkehrswertes nicht geeignet.
3.1.6.3. Betrieb Rz 687–713
3.1.6.4. Teilbetrieb Rz 714–724
3.1.6.6. Kapitalanteil Rz 725–760
3.1.10. Ausgliederungen im Sinne des EU-UmgrG Rz 760a–760d
Die Anwendbarkeit von Art. III UmgrStG im Falle von Ausgliederungen bedingt, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Z 2 UmgrStG sinngemäß erfüllt sind. Daraus ergibt sich insbesondere Folgendes: Im Zuge einer Ausgliederung muss begünstigtes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 …