UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Artikel III · Einbringung

§ 12 Anwendungsbereich

§ 12 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, gültig seit 22.07.2023. 2 Übergangsbestimmungen des 3. Teils sind eingearbeitet (Z 10, 39). Gegenüber der Vorfassung vom 15.12.2012 wurden Abs. 4 und 5 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (55).

Fassung 22.07.2023 – offen idF BGBl. I Nr. 110/2023 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 22.07.2023 gegenüber der Fassung vom 15.12.2012 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 16.12.2025
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 39

§ 12. (1) Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz (§ 15) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft (Abs. 3) tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

UmgrStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 760a–760d
3.1.10. Ausgliederungen im Sinne des EU-UmgrG Rz 760a–760d

Gemäß § 12 Abs. 4 UmgrStG liegt eine Einbringung auch im Falle einer Ausgliederung im Sinne des § 47 Z 5 EU-UmgrG vor; dies gilt für Ausgliederungen, die nach dem 31.1.2023 beschlossen werden. Entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Definition ist eine Ausgliederung ein Vorgang, durch den eine …

(2) Zum Vermögen zählen nur

  • 1.Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dienen, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) für den gesamten Betrieb des Einbringenden vorliegt,
  • 2.Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) der Mitunternehmerschaft vorliegt, an der die Beteiligung besteht,
  • 3.Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen und vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, weiters an anderen ausländischen Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie 2009/133/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
    • –wenn sie mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals oder des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile umfassen oder
    • –wenn die eingebrachten Anteile der übernehmenden Gesellschaft für sich oder gemeinsam mit ihr bereits vor der Einbringung gehörenden Anteilen unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, vermitteln oder erweitern.

    Zum Begriff des Kapitalanteiles zählt bei vertraglicher Einbeziehung auch der am Einbringungsstichtag ausstehende Teil des nachweisbar ausschließlich zur Anschaffung des einzubringenden Anteiles aufgenommenen Fremdkapitals. Verbindlichkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Einlage im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die Körperschaft, deren Anteile übertragen werden, zählen jedenfalls zum Begriff des Kapitalanteils, wenn die Einlage innerhalb von zwei Jahren vor dem Einbringungsstichtag erfolgt ist.

UmgrStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 760a–1090f
3.1.10. Ausgliederungen im Sinne des EU-UmgrG Rz 760a–760d

Gemäß § 12 Abs. 4 UmgrStG liegt eine Einbringung auch im Falle einer Ausgliederung im Sinne des § 47 Z 5 EU-UmgrG vor; dies gilt für Ausgliederungen, die nach dem 31.1.2023 beschlossen werden. Entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Definition ist eine Ausgliederung ein Vorgang, durch den eine …

3.6.4.11. Mehrere Einbringende, die im selben Verhältnis am einzubringenden Vermögen und an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind Rz 1090a–1090f zu Z 2; Z 3; Z 6

Bei Einbringungen mit Einbringungsstichtagen nach dem 30.6.2023 besteht neben den in § 19 Abs. 2 Z 1 bis 5 UmgrStG genannten Ausnahmeregelungen eine weitere Möglichkeit, auf die Gewährung neuer Anteile anlässlich der Einbringung zu verzichten: Gemäß § 19 Abs. 2 Z 6 UmgrStG kann die Gewährung von …

(3) Übernehmende Körperschaften können sein:

  • 1.Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988).
  • 2.Ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind, wenn mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht sowie andere ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie 2009/133/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
UmgrStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 760a–760d
3.1.10. Ausgliederungen im Sinne des EU-UmgrG Rz 760a–760d zu Z 2

Gemäß § 12 Abs. 4 UmgrStG liegt eine Einbringung auch im Falle einer Ausgliederung im Sinne des § 47 Z 5 EU-UmgrG vor; dies gilt für Ausgliederungen, die nach dem 31.1.2023 beschlossen werden. Entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Definition ist eine Ausgliederung ein Vorgang, durch den eine …

(4) Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt auch im Falle der Ausgliederung gemäß § 47 Z 5 des EUUmgründungsgesetzes – EUUmgrG vor, wenn diese die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 und 3 Z 2 sinngemäß erfüllt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.12.2012 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Auf Einbringungen sind die §§ 13 bis 22 anzuwenden.

(4) Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt auch im Falle der Ausgliederung gemäß § 47 Z 5 des EUUmgründungsgesetzes – EUUmgrG vor, wenn diese die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 und 3 Z 2 sinngemäß erfüllt.

UmgrStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 760a–760d
3.1.10. Ausgliederungen im Sinne des EU-UmgrG Rz 760a–760d

Gemäß § 12 Abs. 4 UmgrStG liegt eine Einbringung auch im Falle einer Ausgliederung im Sinne des § 47 Z 5 EU-UmgrG vor; dies gilt für Ausgliederungen, die nach dem 31.1.2023 beschlossen werden. Entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Definition ist eine Ausgliederung ein Vorgang, durch den eine …

(5) Auf Einbringungen sind die §§ 13 bis 22 anzuwenden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.12.2012 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5
— neu eingefügt —

(5) Auf Einbringungen sind die §§ 13 bis 22 anzuwenden.

UmgrStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 760a–760d
3.1.10. Ausgliederungen im Sinne des EU-UmgrG Rz 760a–760d

Gemäß § 12 Abs. 4 UmgrStG liegt eine Einbringung auch im Falle einer Ausgliederung im Sinne des § 47 Z 5 EU-UmgrG vor; dies gilt für Ausgliederungen, die nach dem 31.1.2023 beschlossen werden. Entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Definition ist eine Ausgliederung ein Vorgang, durch den eine …

UmgrStR 2002 zu § 12 insgesamt

UmgrStR 2002: 53 Abschnitte · Rz 640–1912
3. Einbringungen (Art. III UmgrStG) Rz 640–660

Einbringung im Sinne des § 12 Abs. 1 UmgrStG ist die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder qualifizierten Kapitalanteilen (Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG) auf eine Körperschaft (§ 12 Abs. 3 UmgrStG) auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, dh. grundsätzlich …

3.1.5. Erfordernis eines Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz Rz 661–667

Aus § 12 Abs. 1 ergibt sich, dass zu den Anwendungsvoraussetzungen für eine Einbringung das Erstellen eines schriftlichen Einbringungsvertrages gehört. Als Einbringungsvertrag gilt auch eine Errichtungserklärung im Rahmen einer Sachgründung. Der Einbringungsvertrag ist vollständig, wenn er folgende …

3.1.6. Erfordernis eines einbringungsfähigen Vermögens Rz 670–686

Das einbringungsfähige Vermögen wird in § 12 Abs. 2 UmgrStG abschließend definiert. Vermögen, das nicht darunter fällt, kann nicht nach Art. III UmgrStG eingebracht werden. Ergibt sich bei abgabenbehördlichen Überprüfungen, dass: aktive Wirtschaftsgüter miteingebracht worden sind, die nach den …

3.1.6.3. Betrieb Rz 687–713
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3.1.6.4. Teilbetrieb Rz 714–724
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3.1.6.6. Kapitalanteil Rz 725–760
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3.2. Einbringungsstichtag (§ 13 UmgrStG) Rz 761–775
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3.2.3. Zuständige Behörde Rz 776–809
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3.3. Der Einbringende (§§ 14 bis 17 UmgrStG) Rz 810–836
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3.3.4. Einbringungsbilanz (§ 15 UmgrStG) Rz 837–847
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3.4. Steuerliche Bewertung des einzubringenden Vermögens (§§ 16 und 17 UmgrStG) Rz 848–855
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3.4.2.1b. Ratenzahlung (ab 1.1.2016), Anteilstausch mit Nichtfestsetzung (ab 1.1.2020), und Nichtfestsetzung "alt" (bis 31.12.2015) Rz 860a–861
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3.4.2.3. Zwangsaufwertung aufgrund einer Einschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu Drittstaaten Rz 862–864
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3.4.2.4. Bewertungsübersicht Rz 866–872
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3.4.2.6. Rückwirkende Korrekturen hinsichtlich des einzubringenden Vermögens Rz 873–910
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3.4.2.6.6. Vorbehaltene Entnahmen nach dem Einbringungsstichtag Rz 911–916
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3.4.2.6.7. Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern Rz 917–925
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3.4.2.6.8. Verschieben von Wirtschaftsgütern Rz 926–928
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3.4.3. Bewertung von einzubringenden außerbetrieblichen Kapitalanteilen (§ 17 UmgrStG) Rz 929–950
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3.5. Übernehmende Körperschaft (§ 18 UmgrStG) Rz 951–972k
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3.5.2. Steuerwirksame Rechtsbeziehungen zum Einbringenden Rz 973–994
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3.5.4. Buchgewinne und Buchverluste Rz 995–1000
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3.6. Gegenleistung (§ 19 UmgrStG) Rz 1001–1029
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3.6.3. Gewährung einbringungsgeborener Anteile Rz 1030–1059
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3.6.4.6. Verzicht auf Anteilsgewährung Rz 1060–1072
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3.6.4.9. Identität der Beteiligungen an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft Rz 1080–1090
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3.7. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 20 UmgrStG) Rz 1091–1105a
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3.7.3. Bewertung der Gegenleistung bei Unterbleiben einer Anteilsgewährung Rz 1106–1119
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3.7.3.4. Einbringung durch Tochterkörperschaften Rz 1120–1133
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3.7.4. Änderung der Beteiligungsqualität Rz 1134–1152a
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3.7.5. Internationale Schachtelbeteiligung im Bereich der Gegenleistung Rz 1153–1170
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3.8. Verlustabzug (§ 21 UmgrStG) Rz 1171–1191
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3.8.1.4. Zeitliche Wirkung des Verlustabzugs bei der übernehmenden Körperschaft Rz 1192–1215d
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3.9. Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung (§ 22 UmgrStG) Rz 1216–1242
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3.10. Einbringung und Unternehmensgruppen Rz 1244–1245k
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3.11. Einbringung und atypisch stille Beteiligungen Rz 1246–1274
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3.17. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. III UmgrStG fallenden Einbringung Rz 1275–1285
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4.1.9. Erfordernis eines übertragungsfähigen Vermögens Rz 1346–1373
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4.2. Übertragungsvorgang (§ 24 UmgrStG) Rz 1386–1416
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4.2.3. Steuerliche Bewertung des außerbetrieblichen Vermögens Rz 1417–1449
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4.3. Übernehmende Personengesellschaft (§ 25 UmgrStG) Rz 1450–1466
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4.5. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses (§ 26 UmgrStG) Rz 1467–1492
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5.2.2.3. Zu übertragender Betrieb Rz 1576–1585
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6. Spaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657
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6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666
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6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
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6.4. Verlustabzug (§ 35 UmgrStG) Rz 1702–1719
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6.5.4. Verhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1739–1750
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6.5.5. Nichtverhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1751–1766
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6.5.8. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 1767–1776
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6.8. Spaltung und atypisch stille Beteiligung Rz 1788–1793
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6.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. VI UmgrStG fallenden Spaltung Rz 1802–1873
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7.5. Anzeige- und Evidenzpflicht (§ 43 UmgrStG) Rz 1899–1912
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