UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 11 Sonstige Rechtsfolgen der Umwandlung

§ 11 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 14.08.2015. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurden Abs. 3 und 4 geändert. Nachfolgefassung ab 15.08.2015 (BGBl. I Nr. 118/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (29).

Fassung 31.12.1996 – 14.08.2015 idF BGBl. Nr. 797/1996 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1996 gegenüber der Fassung vom 01.12.1993 ↗ Nachfolgefassung ab 15.08.2015 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 22.08.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 11. (1) Die übertragende Körperschaft bleibt bis zu ihrem Erlöschen Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(2) Die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber gelten am Tag der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch als veräußert.

(3) Umwandlungen nach § 7 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die Rechtsnachfolger treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Umwandlungen nach § 7 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972; die Rechtsnachfolger treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

(3) Umwandlungen nach § 7 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die Rechtsnachfolger treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

(4) Umwandlungen nach § 7 sind von den Kapitalverkehrsteuern ⌫ entfallenbefreit, wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Umwandlungen nach § 7 sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 16 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.

(4) Umwandlungen nach § 7 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.

(5) Werden auf Grund einer Umwandlung nach § 7 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

UmgrStR 2002 zu § 11 insgesamt

UmgrStR 2002: 29 Abschnitte · Rz 1–639
1.8. Verschmelzung und atypisch stille Beteiligungen Rz 355–361

An der Maßgeblichkeit einer im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung als Anwendungsfall des Art. I UmgrStG ändert sich auch dann nichts, wenn jemand gemäß § 179 UGB am Unternehmen der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft (Inhaber des Handelsgewerbes) als atypisch stiller Gesellschafter …

1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27

Die Regelungen des Art. I UmgrStG sind wie alle anderen Umgründungstatbestände Teil des allgemeinen Steuerrechts und nur zwecks kompakter Darstellung in einem Sondergesetz zusammengefasst. Ertragsteuerrechtlich gilt für sämtliche Umgründungstatbestände und damit auch für alle Verschmelzungsformen …

1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53

Nach den geltenden gesellschaftsrechtlichen Verschmelzungsvorschriften sind nachstehende Verschmelzungsformen geregelt: Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme (§§ 220 ff AktG) Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Neugründung (§ 233 AktG) Verschmelzung einer GmbH als …

1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88
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1.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung Rz 89–113
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1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160d
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1.3.2. Buchgewinne und Buchverluste Rz 161–171
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1.3.3. Entstehen bzw. Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung Rz 172–186
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1.4. Verlustabzug (§ 4 UmgrStG) Rz 187–222
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1.4.5. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 223–239
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1.4.6. Mantelkauf Rz 241–255
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1.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 5 und § 3 UmgrStG) Rz 256–289
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1.5.4. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 290–301
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1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348
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1.7. Verschmelzung und Unternehmensgruppen Rz 349–354e
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1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385
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1.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. I UmgrStG fallenden Verschmelzung Rz 386–405
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2. Umwandlungen (Art. II UmgrStG) Rz 406–432
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2.1.3. Ausländische Umwandlungen Rz 433–439
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2.1.4. Grenzüberschreitende Umwandlung Rz 440–464
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2.2. Übertragende Körperschaft (§ 8 UmgrStG) Rz 465–484
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2.3. Rechtsnachfolger (§ 9 UmgrStG) Rz 485–493
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2.3.5. Nachfolgeunternehmen Rz 494–528
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2.3.6. Umwandlungsfolgen beim nicht buchführenden Rechtsnachfolger Rz 529–556
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2.3.8. Kapitalherabsetzungsfiktion Rz 557–565c
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2.4. Verlustabzug (§ 10 UmgrStG) Rz 566–593
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2.5. Sonstige Rechtsfolgen (§ 11 UmgrStG) Rz 594–618
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2.6. Umwandlung und Unternehmensgruppen Rz 619–622a
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2.7. Umwandlung und atypisch stille Beteiligungen Rz 623–639
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